Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Bst. b) und es später dem zuständigen Gericht erlauben, die Angemessenheit der vereinbarten Entschädigung zu prüfen (vgl. Art. 352f Abs. 1 Bst. a VE-ZPO).
– Nach Buchstabe b ist die Gruppe der betroffenen Personen und deren Anzahl möglichst präzise zu bezeichnen, da dadurch der Kreis der im Falle der Genehmigung und Verbindlicherklärung des Gruppenvergleichs betroffenen Personen definiert wird. Gegebenenfalls ist dabei nach bestimmten Faktoren wie Art und Schwere der Rechtsverletzung oder des erlittenen Schadens zu differenzieren. Möglich ist insbesondere auch eine Gruppen- oder Klassenbildung innerhalb der betroffenen Personen, wonach auch die Entschädigungen unterschiedlich ausfallen können.
– Eigentlicher Kernpunkt eines genehmigungsfähigen Gruppenvergleichs sind sodann die Angaben zur finanziellen Entschädigung, die von der oder den Personen, der oder denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, vereinbarungsgemäss zu leisten ist sowie die Angaben zu den Voraussetzungen, unter welchen von der Rechtsverletzung betroffene Personen entschädigt werden sollen (Bst. c und d). Die zu leistende maximale Entschädigungssumme muss insgesamt genannt werden sowie zumindest die ungefähre Aufteilung auf die betroffenen Personen. Nur wenn die vereinbarte Entschädigung nach Ansicht des prüfenden Gerichts in einem angemessenen Verhältnis zum vorgeworfenen Schaden steht, wird ein Gruppenvergleich genehmigt und verbindlich erklärt (vgl. Art. 352f Abs. 1 Bst. a VE-ZPO).
– Sodann hat der Gruppenvergleich Angaben zum Verfahren zu machen (Bst. e). Dabei geht es um die Geltendmachung, Festlegung und Auszahlung der Entschädigungen an die betroffenen Personen. Notwendiger Inhalt eines Gruppenvergleichs bilden insbesondere auch die Angaben zur Vertretung der repräsentierenden Organisationen, gegenüber der austretenden betroffenen Personen ihre Austrittserklärung (opt out) abzugeben haben (Bst. f).
– Nach Buchstabe g erforderlich sind schliesslich Angaben zur Kostentragung, insbesondere der Verfahrenskosten. Dabei geht es einerseits um die direkten Kosten des Gruppenvergleichs, jedoch auch um die Kosten des Genehmigungsverfahrens. Dieses haben die Parteien nach Massgabe ihrer Vereinbarung zu finanzieren (vgl. dazu auch Art. 109 Abs. 1 VE-ZPO). Ebenso sind Angaben zur Kostentragung der im Anschluss an die Genehmigung erfolgenden Schritte und insbesondere zur Erfüllung des Gruppenvergleichs notwendig.
Art. 352c Antrag
Neben dem Gruppenvergleich stellt der gemeinsame Antrag der Parteien das zentrale und notwendige Element eines Gruppenvergleichsverfahrens dar. Dieser Antrag als förmliches Gesuch an das zuständige Gericht um Einleitung eines Gruppenvergleichsverfahrens und Genehmigung des Gruppenvergleichs hat ebenfalls bestimmte notwendige Angaben zu enthalten.
Gemäss Absatz 1 ist der gemeinsame Antrag zusammen mit einem Original des Gruppenvergleichs beim zuständigen Gericht einzureichen (vgl. dazu die Erläute-