Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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rungen zu Art. 5 und 16a VE-ZPO). Gestützt darauf leitet dieses überhaupt ein Gruppenvergleichsverfahren nach dem 11. Titel der ZPO ein, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Absatz 2 regelt die notwendigen Mindestangaben eines solchen Antrags. Neben den Angaben zu den Parteien und ihren Rechtsvertreterinnen und -vertretern (Bst. a) geht es dabei um solche zu Inhalt, Entstehung, Grundlage und Hauptelemente des Gruppenvergleichs, soweit sie nicht direkt in diesem enthalten sind (Bst. b). Insgesamt sollen dem Gericht im Rahmen des Antrags möglichst sämtliche Angaben gemacht werden, die dieses für seinen Genehmigungsentscheid nach Artikel 352f VE-ZPO benötigt. Zentraler Bestandteil des Antrags sind nach Buchstabe c sodann Namen und Adressen sämtlicher vom Gruppenvergleich betroffenen Personen, soweit diese den Parteien bekannt sind. Dies ist notwendig, weil diese Personen von den Parteien über die öffentliche Verhandlung sowie die Teilnahmemöglichkeit informiert werden müssen (vgl. die Ausführungen zu Art. 352d VE-ZPO). Je nach Art und Umfang der vorgeworfenen Rechtsverletzung und des dadurch mutmasslich verursachten (Massen-)Schadens kann eine unterschiedlich grosse Anzahl der betroffenen Personen bekannt sein oder auch nicht; dies dürfte namentlich dort der Fall sein, wo Vertragsverletzungen in Frage stehen und die betroffenen Vertragsbeziehungen und -parteien oft relativ einfach identifiziert werden können, wie dies beispielsweise bei Finanzdienstleistungen oder -transaktionen oder Erwerbs- oder Dienstleistungsgeschäften grösseren Ausmasses (z.B. der Kauf von Personenwagen eines bestimmten Herstellers und Modells) der Fall ist. Der Antrag hat stets auch Angaben zur von den Parteien vereinbarten und geplanten Vorgehensweise für die öffentlichen Bekanntmachungen und Informationen über den Gruppenvergleich zu enthalten (Bst. d). So haben die Parteien dem Gericht insbesondere darzulegen, wie und mit welchen Mitteln sie ihren Informationspflichten nach Artikel 352d Absatz 2 und 352f Absatz 3 VE-ZPO nachkommen wollen. Im Vordergrund dürften dabei heute neben Informationsschreiben und Inseraten in Zeitungen auch die elektronische Kommunikation wie E-Mail und Internet stehen. Inhaltlich sind dabei Angaben zu Inhalt und Wirkungen des Gruppenvergleichs (Bst. a), zum Austrittsrecht gemäss Artikel 352g (Bst. b) und zu den Modalitäten der Entschädigung nach Artikel 352k (Bst. c) zu machen.
Art. 352d Verfahren
Das Verfahren betreffend Genehmigung eines Gruppenvergleichs hat den spezifischen Besonderheiten dieser Form der konsensualen kollektiven Rechtsdurchsetzung Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Regelungen können sich daher auf die Kernpunkte beschränken; umso besser kann das zuständige Gericht damit das Verfahren jedem Einzelfall anpassen. Dafür gelten grundsätzlich neben dem 11. Titel die übrigen Bestimmungen der ZPO. Das Genehmigungsverfahren ist angesichts seines grundsätzlich konsensualen Charakters im Kern als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verstehen, so dass die entsprechenden Bestimmungen (insb. Art. 254 Abs. 2 Bst. c, Art. 255 Bst. b ZPO) sinngemäss anwendbar sind, auch wenn das Genehmigungsverfahren nicht im summarischen Verfahren stattfindet.
Zentrales Element des Verfahrens bildet eine öffentliche Verhandlung, zu welcher die Parteien des Gruppenvergleichs vorgeladen werden (Abs. 1). Daneben müssen