Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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aber auch sämtliche von der behaupteten Rechtsverletzung betroffenen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Verhandlung haben. Dadurch werden die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, gewahrt. Daher sieht die Bestimmung weiter vor, dass das Gericht die Parteien des Gruppenvergleichs zusammen mit der Vorladung damit beauftragt, einerseits die betroffenen Personen, die namentlich bekannt sind, individuell über die öffentliche Verhandlung sowie den Gruppenvergleich zu informieren und andererseits mittels öffentlichen Bekanntmachungen in allgemeiner Form über die öffentliche Verhandlung sowie den Gruppenvergleich zu informieren (Abs. 2). Beides hat auf Kosten der Parteien des Gruppenvergleichs zu erfolgen. Angesichts des besonderen Charakters des Gruppenvergleichs rechtfertigt es sich, dass abweichend von den allgemeinen Grundsätzen im schweizerischen (Zivil-)Prozessrecht die Parteien und nicht das Gericht diese Informationspflicht trifft. Inhaltlich ist über Ort und Datum der Verhandlung sowie die Teilnahmemöglichkeit (Bst. a) einerseits und über den Inhalt des Gruppenvergleichs (Bst. b) andererseits zu informieren.

Zur Vereinfachung der öffentlichen Verhandlung kann das Gericht zusammen mit der Vorladung anordnen, dass sämtliche Beteiligten und damit insbesondere auch die betroffenen Personen ihre Eingaben vorgängig zur Verhandlung schriftlich einreichen müssen (Abs. 3).

Angesichts der besonderen kollektiven Wirkung eines Gruppenvergleichs kommt der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung eine zentrale Bedeutung zu. Weil das Gericht bei seinem Entscheid nicht nach dem Dispositionsgrundsatz an die Anträge der Parteien des Gruppenvergleichs gebunden ist, ist es folgerichtig, dass insofern auch ein (eingeschränkter) Untersuchungsgrundsatz gelten muss und das Gericht von Amtes wegen Beweise erheben kann (Abs. 4). So kann das Gericht insbesondere sachverständige Personen beiziehen (vgl. Art. 183 ff. ZPO) oder schriftliche Auskünfte einholen (vgl. Art. 190 ZPO).

Art. 352e Verhältnis zu anderen Verfahren

Angesichts der Vielzahl betroffener Personen können dem Abschluss eines Gruppenvergleichs und seiner Genehmigung oft Individualklagen sowie zukünftig auch Verbandsklagen nach Artikel 89 und 89a VE-ZPO wegen der gleichen Rechtsverletzung vorausgehen. Weil mit der Einleitung des Gruppenvergleichsverfahrens nach Artikel 352a ff. VE-ZPO gerade die einvernehmliche, kollektive und umfassende Streiterledigung angestrebt wird, soll diese nicht durch hängige Individualverfahren (oder Verbandsklagen) beeinflusst, beeinträchtigt oder gar torpediert werden.

Daher sieht Absatz 1 vor, dass solche Verfahren mit der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung des Gruppenvergleichs von Gesetzes wegen sistiert werden. Dies gilt für alle Verfahren, welche die gleiche Rechtsverletzung zum Gegenstand haben, wie die im Rahmen des Gruppenvergleichs vorgeworfene Rechtsverletzung. Wie erwähnt, gilt dies sowohl für Individualklagen einzelner oder mehrerer betroffener Personen als auch zukünftig für Verbandsklagen nach Artikel 89 und 89a VE-ZPO.

Absatz 2 regelt die Wiederaufnahme sistierter Verfahren. Diese erfolgt auf Antrag einer der Parteien des sistierten Verfahrens und grundsätzlich in zwei Fällen: Zum einen kann ein Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn das Gruppenver-