Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht

gleichsverfahren keinen Einfluss mehr auf das sistierte Verfahren hat; dies ist dann der Fall, wenn entweder eine Partei ihren Austritt aus dem Gruppenvergleich erklärt hat oder wenn das Gruppenvergleichsverfahren ohne Genehmigung des Gruppenvergleichs endet. Dies kann im ersten Fall allenfalls auch nur für einzelne Klagen mehrerer gemeinsam als einfache Streitgenossenschaft erhobene Klagen mehrerer betroffener Personen geschehen. In diesen Fällen ist ein sistiertes Verfahren wiederaufzunehmen und fortzusetzen. Im Übrigen ist ein sistiertes Verfahren nach den allgemeinen Regeln von Amtes wegen wieder aufzunehmen, namentlich wenn es auf der Grundlage des Gruppenvergleichs gerade ohne Entscheid beendet werden kann, indem ein Vergleich, eine Anerkennung oder ein Rückzug erfolgt oder es wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden kann.

Daneben kommt nach Massgabe der allgemeinen Bestimmung von Artikel 126 ZPO auch eine weitergehende, insbesondere zu einem früheren Zeitpunkt angeordnete Sistierung solcher Verfahren durch das zuständige Gericht in Betracht, wobei eine solche grundsätzlich nur auf Antrag erfolgt und dies im konkreten Fall der Zweckmässigkeit dient.

Art. 352f Genehmigung

Die Bestimmung regelt die Voraussetzungen und Wirkungen eines gerichtlichen Genehmigungsentscheids über einen Gruppenvergleich. Zentral sind dabei die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–f, von deren Erfüllung sich das zuständige Gericht im Genehmigungsverfahren überzeugt haben muss, um einen Gruppenvergleich genehmigen zu können, womit der Gruppenvergleich überhaupt mit all seinen Wirkungen zustande kommt. Durch die gerichtliche Kontrolle und Überprüfung dieser Voraussetzungen wird insbesondere die formelle und materielle Angemessenheit des Gruppenvergleichs sichergestellt, welche dessen Verbindlichkeitserklärung für sämtliche betroffenen Personen – unter Vorbehalt eines Austritts

– rechtfertigt. Die Bestimmungen von Absatz 2–4 regeln spezifische Wirkungen des Genehmigungsentscheids.

Notwendige Voraussetzungen für die Genehmigung eines Gruppenvergleichs und vom zuständigen oberen kantonalen Gericht daher von Amtes wegen zu prüfen sind:

– Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen des Gruppenvergleichs und des Antrags um dessen Genehmigung (Bst. a): Nur wenn ein von den Parteien beim zuständigen Gericht eingereichter Gruppenvergleich und der Antrag um dessen Genehmigung den gesetzlichen Voraussetzungen der Artikel 352b und 352c VE-ZPO entspricht, kann überhaupt je eine Genehmigung in Betracht kommen.

– Angemessenheit der vereinbarten Entschädigung (Bst. b): Die vereinbarte Entschädigung, welche die Person oder Personen sich wegen der ihr oder ihnen vorgeworfenen Rechtsverletzung an die davon betroffenen Personen zu leisten verpflichten, muss der Rechtsverletzung, der Art und Schwere des erlittenen Schadens sowie des vereinbarten Entschädigungsverfahrens (Geltendmachung, Festlegung, Sicherstellung und Auszahlung) angemessen sein.

– Bestimmung einer unabhängigen Instanz zur Bemessung der Entschädigungen an die betroffenen Personen, soweit diese nicht unmittelbar im Grup-