Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 88Fedlex · Erläuternder Bericht
penvergleich festgelegt sind (Bst. c; vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 352k).
– Genügende Grösse der Gruppe der betroffenen Personen (Bst. d): Letztlich kommt ein Gruppenvergleich nur dann in Betracht, wenn von der vorgeworfenen Rechtsverletzung eine beträchtliche Anzahl Personen betroffen ist. Andernfalls rechtfertigt sich die kollektive Erledigung im Wege eines Gruppenvergleichs angesichts der damit notwendigerweise verbundenen Auswirkungen auf den Individualrechtsschutz sowie des Aufwands nicht. Dabei soll jedoch nach Ansicht des Bundesrates bewusst auf die gesetzliche Festlegung einer Mindestanzahl von betroffenen Personen verzichtet und damit dessen Konkretisierung vorab der Rechtsprechung und Praxis unter Berücksichtigung des Einzelfalls überlassen werden. Praktische Überlegungen sprechen dafür, dass ein Gruppenvergleich erst ab einer Anzahl von mindestens 100 betroffenen Personen in Betracht kommen sollte, wobei aber auch Art, Umfang und Erheblichkeit der Rechtsverletzung sowie der vereinbarten Entschädigung zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, im Gruppenvergleich auch zu vereinbaren, dass jede Partei diesen widerrufen kann, wenn eine bestimmte Quote betroffener Personen ihren Austritt erklärt (vgl. Art. 352h VE-ZPO).
– Repräsentativität der Organisation (Bst. e): Das Gericht hat zu prüfen, ob die Organisation, welche den Gruppenvergleich mit der oder den Personen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, abgeschlossen hat, nicht nur zur Verbandsklage nach Artikel 89 legitimiert ist, sondern auch und gerade mit Bezug auf die vom Gruppenvergleich betroffenen Personen zu deren Repräsentation geeignet ist. Insofern besteht hier eine über die Verbandsklage nach Artikel 89 hinausgehende Voraussetzung.
– Wahrung der Interessen der betroffenen Personen (Bst. f): Im Sinne einer Gesamtbeurteilung hat das Gericht schliesslich und hauptsächlich zu prüfen, ob die Interessen der vom Gruppenvergleich betroffenen Personen insgesamt angemessen gewahrt und damit gewährleistet werden. Neben den spezifischen Anforderungen sind hier insbesondere auch allgemeine Effizienz- sowie Kostenüberlegungen bezüglich kollektiver Rechtsdurchsetzung vorzunehmen: Die Genehmigung setzt voraus, dass die kollektive Rechtsdurchsetzung mittels Gruppenvergleich nach Massgabe des Gruppenvergleichs nach Überzeugung des zuständigen Gerichts im Vergleich zur individuellen Rechtsdurchsetzung für die betroffenen Personen vorteilhaft erscheint.
In Absatz 2 wird die zentrale kollektive Wirkung des Gruppenvergleichs geregelt: Mit der rechtskräftigen Genehmigung wird der Gruppenvergleich für sämtliche Personen, die von der behaupteten Rechtsverletzung gemäss Gruppenvergleich betroffen sind, wirksam. Der Gruppenvergleich hat für alle betroffenen Personen die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids; damit hat er auch die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Artikel 80 SchKG, soweit er die weiteren Voraussetzungen erfüllt und insbesondere im Gruppenvergleich die Entschädigung zugunsten der betroffenen Personen genügend bestimmt oder bestimmbar ist (vgl. demgegenüber hinten Art. 352k Abs. 1 VE-ZPO, wenn die Entschädigung durch eine unabhängige Instanz bemessen wird). Diese Wirkung hat der