Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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Gruppenvergleich aber nur, sofern eine betroffene Person nicht nach Artikel 352g VE-ZPO wirksam ihren Austritt erklärt. Weil jede Person trotz Genehmigung und Verbindlicherklärung des Gruppenvergleichs die Möglichkeit zum Austritt (opt out) hat, wird trotz grundsätzlich kollektiver repräsentativer Wirkung des Gruppenvergleichs nur beschränkt und indirekt in die Rechtsstellung der betroffenen Personen eingegriffen für den Fall, dass diese nicht von ihrem Austrittsrecht Gebrauch machen.

Notwendige Voraussetzung zur Ausübung des zwingend sämtlichen betroffenen Personen zustehenden Austrittsrechts ist es, dass diese über Gegenstand, Inhalt und Wirkung des Genehmigungsentscheids sowie des Gruppenvergleichs als solches informiert werden. Nach Absatz 3 beauftragt das zuständige obere kantonale Gericht zusammen mit der Genehmigung eines Gruppenvergleichs die Parteien, die betroffenen Personen entsprechend zu informieren, insbesondere über ihr Austrittsrecht nach Artikel 352g VE-ZPO. Analog zur Information über die öffentliche Verhandlung im Genehmigungsverfahren (vgl. die Erläuterungen zu Art. 352d Absatz 2 VE-ZPO) haben die Parteien einerseits sämtliche nach Artikel 352c Absatz 2 Buchstabe c VE-ZPO bekannten betroffenen Personen über den Genehmigungsentscheid und die Möglichkeit eines Austritts zu informieren. Gleichzeitig hat mittels angemessener öffentlicher Bekanntmachung eine allgemeine Information über den Genehmigungsentscheid sowie die Möglichkeit eines Austritts für sämtliche betroffenen Personen zu erfolgen. In beiden Fällen ist insbesondere über die Frist zur Erklärung eines Austritts sowie die Stelle oder Person, an welche die Austrittserklärung zu richten ist, klar und deutlich zu informieren. Dabei werden heute neben den traditionellen Kommunikationsmitteln (Mitteilungen in grossen Tageszeitungen und anderen Publikationen) gerade die modernen elektronischen Kommunikationsformen (social media, Internet etc.) im Vordergrund stehen. Auch hier gilt, dass das Gericht vom Antrag der Parteien abweichen kann, soweit dies im Interesse der betroffenen Personen ist.

Im Falle der Nichtgenehmigung eines Gruppenvergleichs durch das zuständige Gericht sieht Absatz 4 vor, dass nur die nach Artikel 352c Absatz 2 Buchstabe c VE-ZPO bekannten betroffenen Personen darüber in angemessener Weise in Kenntnis zu setzen sind. Nachdem diese insbesondere über die öffentliche Verhandlung in einem Gruppenvergleichsverfahren informiert wurden (vgl. Art. 352d Abs. 2 VE-ZPO), haben sie folgerichtig auch über die Nichtgenehmigung eines Gruppenvergleichs informiert zu werden, um im Anschluss daran entscheiden zu können, ob und in welcher Form sie allenfalls ihre Ansprüche individuell durchsetzen wollen.

Art. 352g Austritt

Nach Absatz 1 hat jede vom Gruppenvergleich betroffene Person das Recht, ihren Austritt aus der Gruppe der vom Gruppenvergleich gebundenen Personen zu erklären (opt out). Der Austritt ist gegenüber der im Gruppenvergleich klar bezeichneten Vertretung zu erklären. Die Möglichkeit, durch individuelle Erklärung aus einem Gruppenvergleich auszutreten, trägt dem Gedanken des Individualrechtsschutzes sowie der Dispositionsfreiheit Rechnung, indem keine betroffene Personen gegen ihren ausdrücklichen Willen von den Wirkungen eines Gruppenvergleichs erfasst und in seinen individuellen Rechtsansprüchen eingeschränkt oder beschnitten wird.