Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Erklärt eine betroffene Person wirksam ihren Austritt aus dem Gruppenvergleich, so ist sie vom Gruppenvergleich in keiner Weise betroffen, weil dieser für sie nicht verbindlich ist (Abs. 4): Es stehen ihr sämtliche Forderungen und Rechte gegenüber den Personen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, zu, und sie kann ihre Rechte auf dem Wege einer individuellen Klage oder aber auch einer individuellen Vergleichsregelung durchsetzen oder fortsetzen (vgl. für diesen Fall vorne Artikel 352e Absatz 2 VE-ZPO sowie Artikel 135 Ziff. 4 VE-OR bezüglich Verjährung).
Die austretende Person hat den Austritt grundsätzlich schriftlich innert der vom Gericht angesetzten Frist zu erklären (Abs. 2). Die Frist hat dabei mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt des Genehmigungsentscheids zu betragen. Alternativ zur Schriftlichkeit können die Parteien eines Gruppenvergleichs auch ein Formular für die Austrittserklärung vereinbaren und veröffentlichen, das die betroffenen Personen zur Austrittserklärung verwenden können. Nach Ablauf der Austrittsfrist kann eine betroffene Person wirksam ihren Austritt erklären, wenn sie umgehend nach Entdecken gegenüber der bezeichneten Vertretung nachweist, dass sie keine Kenntnis von der Betroffenheit haben konnte (Abs. 3).
Art. 352h Widerruf
Ziel und Zweck eines Gruppenvergleichs als kollektives Rechtsschutzinstrument ist es, dass möglichst viele Personen, die Teil der qualifizierten Gruppe der von der behaupteten Rechtsverletzung betroffenen Personen sind, auch tatsächlich von den Wirkungen des Gruppenvergleichs erfasst werden. Nur wenn dies der Fall ist, erscheint ein Gruppenvergleich insbesondere auch für die Person oder die Personen, denen die Rechtsverletzung vorgeworfenen wird, ökonomisch sinnvoll und prozessual attraktiv, weil damit eine Vielzahl von individuellen Auseinandersetzungen und Prozessen vermieden werden kann. Erklären viele betroffene Personen ihren Austritt aus einem Gruppenvergleich, ist die kollektive Wirkung eines solchen daher gefährdet oder zumindest aus Sicht der Parteien des Gruppenvergleichs gefährdet. Umgekehrt kann es im Interesse des oder der repräsentierenden Vereine oder anderen Organisationen liegen, ab einer gewissen Austrittsquote einen Gruppenvergleich zu widerrufen, weil dies als Indiz dafür gewertet werden kann, dass die betroffenen Personen mit dem Gruppenvergleich nicht zufrieden sind und sich nicht angemessen repräsentiert fühlen.
Die Bestimmung sieht daher vor, dass die Parteien eines Gruppenvergleichs in diesem vereinbaren können, dass jede Partei das Recht haben soll, den gerichtlich genehmigten Gruppenvergleich gegenüber dem Gericht innert 30 Tagen nach Ablauf der Austrittsfrist zu widerrufen, wenn eine im Gruppenvergleich bestimmte Quote der betroffenen Personen ihren Austritt erklärt hat (Abs. 1). Das Gesetz verzichtet bewusst auf die Festlegung einer bestimmten Quote und überlässt dies den Parteien eines Gruppenvergleichs, wobei auch diese Quote der Genehmigung des Gerichts unterliegt.
Haben die Parteien eine solche Widerrufsmöglichkeit vereinbart, so ist dieser Widerruf innert 30 Tagen nach Ablauf der Austrittsfrist gegenüber dem Gericht zu erklä-