Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 91Fedlex · Erläuternder Bericht

ren. Voraussetzung dafür ist, dass die vereinbarte Quote von Austritten erreicht wurde (Abs. 2).

Die widerrufende Partei hat neben dem Gericht auch sämtliche nach Artikel 352c Absatz 2 Buchstabe c VE-ZPO bekannte betroffene Personen über ihren Widerruf zu informieren (Abs. 3). Mit dem Widerruf werden alle betroffenen Personen in die Rechtslage versetzt, in der sie sich ohne Abschluss eines Gruppenvergleichs beziehungsweise ohne deren gerichtliche Genehmigung befanden.

Art. 352i Rechtsmittel

Angesichts der Besonderheiten eines Gruppenvergleichs und des Verfahrens zu dessen Genehmigung sind auch die Rechtsmittel besonders zu regeln. Weil der Gruppenvergleich aufgrund seiner kollektiven Wirkung nach erfolgter Genehmigung durch das zuständige Gericht nicht nur für die Parteien, sondern gerade im Verhältnis zu jeder einzelnen betroffenen Person nicht mehr in Frage gestellt werden soll, muss jegliche Anfechtung des Gruppenvergleichs beziehungsweise des genehmigenden Entscheids des zuständigen Gerichts ausgeschlossen sein (Abs. 1). Soweit Personen, die von der behaupteten Rechtsverletzung betroffen sind, mit dem Gruppenvergleich oder dem Genehmigungsentscheid nicht einverstanden sind, können sie ihre Rechte mittels Austritt nach Artikel 352g VE-ZPO wahren. Darüber hinaus und im Unterschied zu einem gewöhnlichen Vergleich nach Artikel 241 ZPO ist auch eine Revision des Genehmigungsentscheids aufgrund der kollektiven Wirkung im Interesse der Rechtssicherheit auszuschliessen; dies ist vor dem Hintergrund der umfassenden und insbesondere materiellen Prüfung und Genehmigung des Gruppenvergleichs durch das Gericht gerechtfertigt.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Gruppenvergleich vom zuständigen Gericht nicht genehmigt und damit nicht wirksam zustande kommt. Nur in diesem Fall sind nach Absatz 2 einzig die Parteien des Gruppenvergleichs zur Anfechtung des Nichtgenehmigungsentscheids berechtigt. Die Anfechtung dieses Entscheids eines oberen kantonalen Gerichts erfolgt mittels Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).

Art. 352j Erfüllung

Die Bestimmung enthält Regelungen für die Erfüllung eines Gruppenvergleichs, die unabhängig von den Bestimmungen des Gruppenvergleichs gelten.

Absatz 1 hält fest, dass die Parteien des Gruppenvergleichs nach Ablauf der Austrittsfrist die Erfüllung verlangen können. Damit kann oder können insbesondere die repräsentierenden Organisationen auch die Erfüllung bezüglich der einzelnen Entschädigung an die betroffenen Personen verlangen.

Mit dem gerichtlichen Genehmigungsentscheid werden grundsätzlich sämtliche betroffenen Personen in dem Umfang Partei des Gruppenvergleichs, als sich dessen Rechtswirkungen auch auf sie erstrecken, namentlich indem ihnen individuelle Ersatzansprüche zustehen. Daher kann jede betroffene Person ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Genehmigungsentscheids auch die Erfüllung verlangen, jedoch nur in