Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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Bezug auf die ihr aus dem Gruppenvergleich zuerkannten Ansprüche und nur, soweit sie nicht ihren Austritt nach Artikel 352g Absatz 3 VE-ZPO erklärt hat. Verlangt jedoch eine betroffene Person die Erfüllung, ist damit konsequenterweise die Möglichkeit, den Austritt zu erklären, ausgeschlossen (Abs. 2).
Darüber hinaus legt Absatz 3 fest, dass für Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Erfüllung das genehmigende Gericht ausschliesslich zuständig ist, soweit die Parteien nicht im Gruppenvergleich eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Auf diese Weise wird für solche Streitigkeiten eine Konzentration solcher Verfahren beim genehmigenden Gericht erreicht; dieses ist wiederum am besten in der Lage, solche Streitigkeiten effizient zu entscheiden. Davon zu unterscheiden sind allfällige Streitigkeiten über den Entschädigungsanspruch einer einzelnen betroffenen Person (vgl. dazu auch Art. 352k Abs. 2 VE-ZPO).
Art. 352k Entschädigung
Über die allgemeinen Bestimmung von Artikel 352j VE-ZPO betreffend die Erfüllung hinaus enthält Artikel 352k VE-ZPO Regelungen zur Entschädigung gemäss dem Gruppenvergleich.
Absatz 1 enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass der Gruppenvergleich den Entscheid hinsichtlich der Höhe einer Entschädigung für die einzelnen betroffenen Personen einer bestimmten Stelle zuweist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn von einem Gruppenvergleich eine grosse Anzahl Personen betroffen ist und hinsichtlich der Entschädigung durch die Person oder Personen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, verschiedene Faktoren und Umstände massgebend sein sollen. Diesfalls sind die Entscheide der bezeichneten Stelle für die betroffenen Personen grundsätzlich verbindlich; sie können grundsätzlich unter Vorbehalt von Absatz 2 nicht angefochten werden (vgl. dazu auch vorne die Erläuterungen zu Art. 352j Abs. 3 VE-ZPO). Die Endgültigkeit solcher Entscheide rechtfertigt sich, weil der genehmigte Gruppenvergleich in diesem Fall die Bemessung und das Verfahren der Entschädigung genau regelt und dabei den Interessen der betroffenen Personen Rechnung getragen wurde, insbesondere auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Aufgrund ihrer Verbindlichkeit und Endgültigkeit sind solche Entscheide definitiven Rechtsöffnungstiteln gemäss Artikel 80 SchKG gleichzusetzen.
Absatz 2 sieht die ausnahmsweise Anfechtungsmöglichkeit von Entscheiden über die Festlegung von Entschädigungen durch die unabhängige Instanz vor; die betroffene Person ist in diesen Fällen ganz ausnahmsweise zu einer Beschwerde legitimiert. Diese ist lediglich ganz eingeschränkt möglich und beim genehmigenden Gericht innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids der unabhängigen Instanz zu erheben (Einleitungssatz). Inhaltlich sind die Beschwerdegründe abweichend von Artikel 320 ZPO limitiert und abschliessend gefasst: Die Beschwerde ist lediglich wegen offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Bst. a), offensichtlicher Unverhältnismässigkeit des Entschädigungsentscheids (Bst. b), offensichtlicher Verletzungen der Regelungen im Gruppenvergleich (Bst. c) sowie wegen Verletzungen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Bst. d) zulässig. Die Beschwerde ist beim genehmigenden Gericht zu erheben; dieses ist am besten zur ausnahmsweisen Über-