Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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prüfung solcher Entschädigungsentscheide der unabhängigen Instanz geeignet, zumal es mit dem Inhalt des Gruppenvergleichs bereits vertraut ist. Mit dieser eingeschränkten Anfechtungs- beziehungsweise Beschwerdemöglichkeit werden die Rechte der betroffenen Personen gegenüber Entscheiden der unabhängigen Instanz und auch die Rechtsstaatlichkeit gewahrt. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Artikel 319–327 ZPO sinngemäss anzuwenden.
Im Interesse einer speditiven Abwicklung der Erfüllung eines Gruppenvergleichs sieht Absatz 3 vor, dass im Gruppenvergleich vereinbart werden kann, dass der Anspruch der gebundenen betroffenen Personen auf Entschädigung gemäss Gruppenvergleich nach Ablauf von drei Jahren erlischt, wenn die betroffenen Personen nicht innert dieser Frist gemäss Artikel 352j Absatz 2 VE-ZPO die Erfüllung verlangen. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die betroffene Person von der Möglichkeit zur Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruchs Kenntnis erlangte oder erlangen konnte. Ob eine solche Verwirkungsregelung im Einzelfall angemessen ist, hat das zuständige Gericht im Rahmen seiner Angemessenheitsprüfung zu entscheiden. Eine solche Regelung kann insbesondere dann gerechtfertigt erscheinen, wenn zur Abwicklung und Erfüllung eine besondere Stelle vorgesehen ist und diese nach Ablauf dieser Frist nicht mehr besteht. Angesichts der einschneidenden Wirkung einer solchen Regelung wird sie nur mit Zurückhaltung genehmigt werden können.
Absatz 4 sieht eine Regelung für den Fall vor, dass die von den Parteien des Gruppenvergleichs vereinbarte gesamte Entschädigungssumme, welche die Person oder Personen, denen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, zur Befriedigung sämtlicher Entschädigungen der betroffenen Personen zu leisten haben, nicht ausreicht. In diesem Fall kommt es zu einer anteilsmässigen Kürzung der einzelnen Entschädigungen, soweit diese nicht bereits ausbezahlt wurden oder im Gruppenvergleich etwas anderes vereinbart wurde. Darüber hinaus soll auch die Möglichkeit bestehen, bereits bei entsprechenden Anzeichen, dass nicht sämtliche Entschädigungen vollumfänglich geleistet werden können, die Auszahlungen vorläufig zu verweigern oder zumindest zu kürzen.
Art. 372 Abs. 2
Die Bestimmung von Artikel 372 Absatz 2 ZPO regelt den Fall, dass Klagen über denselben Streitgegenstand sowohl bei einem staatlichen Gericht als auch bei einem Schiedsgericht rechtshängig gemacht werden, und sie bestimmt, dass das zuletzt angerufene Gericht sein Verfahren aussetzt, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob zuerst das staatliche Gericht oder das Schiedsgericht angerufen wurde; es gilt das Kriterium des zeitlichen Vorrangs.207 Die Regelung für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit unter-
207 Vgl. FELIX DASSER, Art. 372 N 13, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014; CHRISTOPH MÜLLER, Art. 372 N 30, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016.