Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten
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scheidet sich somit von Artikel 186 Absatz 1bis IPRG208 für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit.209
Diese Regelung hat sich in der Praxis nach Ansicht des Bundesrates nicht bewährt, und sie soll daher ersatzlos gestrichen werden. Die Bestimmung führt in Kombination mit der Bestimmung von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b ZPO zu einem Wertungswiderspruch.210 Denn wenn ein staatliches Gericht in der Schweiz zuerst angerufen wird, findet nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung die Regelung von Artikel 61 ZPO Anwendung:211 Das staatliche Gericht lehnt seine Zuständigkeit ab, ausser ein in den Buchstaben a–c genannter Tatbestand (Einlassung, offensichtlich ungültige oder unerfüllbare Schiedsvereinbarung oder Schiedsgericht kann aus Gründen, welche die beklagte Partei zu vertreten hat, nicht bestellt werden) liegt vor. Nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b ZPO lehnt das staatliche Gericht seine Zuständigkeit nur nicht ab, wenn die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder unerfüllbar ist; das staatliche Gericht hat also nur eine beschränkte Kognition, und die abschliessende Entscheidung über die schiedsgerichtliche Zuständigkeit soll gerade dem Schiedsgericht zukommen. Angesichts dieser abschliessenden «Zuständigkeitskompetenz» des Schiedsgerichts macht es keinen Sinn, wenn dieses in einem ersten Schritt zur Aussetzung seines Verfahrens gezwungen ist, bis ein staatliches Gericht nicht abschliessend über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entschieden hat. Handelt es sich beim zuerst angerufenen staatlichen Gericht um ein ausländisches Gericht, so kommt Artikel 372 Absatz 1 ZPO nach überwiegender Meinung gar nicht zur Anwendung und auch die Bestimmung von Artikel 61 ZPO ist nicht anwendbar: Nach herrschender Lehre ist in diesen Fällen Artikel 186 Absatz 1bis IPRG analog anzuwenden. Das (Binnen-)Schiedsverfahren kann ohne Berücksichtigung ausländischer Gerichtsverfahren weitergeführt werden,212 weil in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit der uneingeschränkte Litispendenz-Grundsatz gilt.213
Aus diesen Gründen ist die Bestimmung von Artikel 372 Absatz 2 ZPO ersatzlos zu streichen, womit der erwähnte Wertungswiderspruch aufgelöst und die Rechtslage geklärt wird: Ein Binnenschiedsgericht muss das Schiedsverfahren nicht mehr automatisch sistieren, bis ein staatliches Gericht in der Schweiz darüber befunden hat, ob die Schiedsvereinbarung «offensichtlich ungültig» ist. Vielmehr kann das Schiedsgericht direkt die Zuständigkeitsfrage und damit seine eigene Zuständigkeit abschliessend prüfen und gegebenenfalls weiterführen. Auf der anderen Seite ändert
208Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG);
SR 291.
209 Vgl. IRMA AMBAUEN, 3. Teil ZPO versus 12. Kapitel IPRG, Diss. Luzern 2016, Rz. 327; CHRISTOPH MÜLLER, Art. 372 N 38, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016; MARKUS MÜLLER-CHEN, Art. 61 N 6, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016; TARKAN GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich 2014, Rz. 1466; CHRISTOPH HURNI, Art. 61 N 12, in: BK ZPO, Bern 2012.
210 MLADEN STOJILJKOVIĆ, Die Kontrolle der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit, Diss. Zürich, S. 152 ff.
211 Vgl. bereits Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7398 sowie CHRISTOPH MÜLLER, Art. 372 N 32, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016; MARCO STACHER, Art. 61 N 5 in: BK ZPO, Bern 2014; TANJA DOMEJ, Art. 61 N 1, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014.
212 Vgl. FELIX DASSER, Art. 372 N 14, in: KUKO ZPO, 2. Aufl., Basel 2014; MARCO STACHER, Art. 372 N 126 in: BK ZPO, Bern 2014.
213 Vgl. dazu CHRISTOPH MÜLLER, Art. 372 N 31, 38, in: ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016.