Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/18: Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) · 107 Seiten

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sich für das staatliche schweizerische Gericht nichts, weil die Bestimmung von Artikel 61 ZPO unverändert bleibt.

Art. 400 Abs. 2bis

Nach Artikel 54 Absatz 1 ZPO sind Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies dient der (demokratischen) Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit und der Schaffung von Transparenz.214 Heute wird diese Öffentlichkeit häufig durch die elektronische Publikation im Internet hergestellt, was mit erheblichen Vorteilen und Ersparnissen verbunden ist und die Zugänglichkeit der Entscheide deutlich erleichtert. Diese Vorteile werden in der Praxis teilweise wieder aufgehoben oder zumindest gefährdet: Heute zeigt sich schweizweit eine Vielfalt unterschiedlicher Formen der elektronischen Entscheidpublikation. So werden unterschiedliche Dateiformate verwendet, teilweise Gesamtdateien für die Leitentscheide ganzer Jahrgänge publiziert, oder die Entscheide werden in besonderen Datenbanken publiziert. Diese Unterschiede erschweren insbesondere die Auffindbarkeit und die Suchbarkeit in den Entscheiden, was sich darin zeigt, dass die Entscheide oftmals mit gängigen Suchmaschinen wie «google» nicht gefunden oder falsche Treffer produziert werden. Es ist aber gerade im öffentlichen Interesse, dass die Zugänglichkeit elektronisch publizierter Entscheide möglichst uneingeschränkt ist und keine unnötigen Zugangsschranken bestehen. Diese lassen sich ohne nennenswerten Aufwand beseitigen. Dazu sind aber schweizweit einheitliche Regelungen und Vorgaben über die Zugänglichkeit der Entscheide sowie die zu verwendenden Formate und Metadaten notwendig. Ob eine solche Kompetenz im geltenden Artikel 400 Absatz 1 ZPO, der den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigt, enthalten ist, ist unklar. Der Bundesrat soll daher in einem neuen Absatz 2bisvon Artikel 400 ZPO, der die Grundsätze des Vollzugs der ZPO regelt, zukünftig ausdrücklich ermächtigt werden, in diesem Bereich entsprechende Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Art. 401a Statistik und Geschäftszahlen

Die Arbeiten zur Ermittlung der Praxistauglichkeit der ZPO und insbesondere zur Praxisauswertung von Statistiken und Geschäftszahlen haben deutlich vor Augen geführt, dass derzeit für die gesamte Schweiz keine eigentliche «Zivilprozessstatistik» vorliegt und eine Vielzahl zum Verständnis der Praxis der ZPO bedeutsamer Zahlen und Statistiken derzeit nicht schweizweit verfügbar sind (vgl. dazu ausführlich vorne unter Ziff. 1.3.9). Soweit im Rahmen der Arbeiten der Europäischen Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ), einem Fachgremium des Europarats,215 Daten über die Funktionsweise der Justiz und damit auch zum Zivilverfahrensrecht gesammelt werden, so sind diese einzigen schweizweit verfügbaren Daten nach wie vor nur bruchstückhaft und aus verschiedenen Gründen beschränkt aussagekräftig. Dies kontrastiert insbesondere mit umliegenden europäischen Ländern,

214 Vgl. BGE 137 I 16 E. 2.2

215 Für weitere Informationen dazu siehe auch unter http://www.europewatchdog.info/instrumente/fachgremien/effizienz-der-justiz-cepej/.