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Vernehmlassung 2018/19: Änderung des Heilmittelgesetzes (neue Medizinprodukte-Regulierung) und des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse · 12 Seiten
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c. die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Anlegen von Personalakten, die Meldungen an die Sozialversicherungen;
d. das Fördern sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
e. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung.
2Es kann folgende für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten:
a. Angaben zur Person;
b. Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;
c. Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
d. Daten, die im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts erforderlich sind;
e. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.
3Es ist verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.
4Es darf Daten an Dritte weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.
5Es erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a. die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme;
b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;
c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
d. die Datenkategorien nach Absatz 2;
e. den Schutz und die Sicherheit der Daten.
6Es kann die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren vorsehen. Es erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.
Art. 77 Abs. 2 Bst. a, 2bisund 3
2Das Institut finanziert seine Ausgaben insbesondere aus:
a. Abgeltungen des Bundes für Aufgaben nach Artikel 69 Absatz 1, sofern sie nicht durch Abgaben und Gebühren abgedeckt sind;
2bisFolgende Aufgaben und Tätigkeiten des Instituts werden vollumfänglich durch Abgeltungen des Bundes finanziert:
a. Rechtsetzung;