Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 17 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar»/Fehlgeborene/Gebührensituation)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.259391 / 231.1/2018/00002
Demgegenüber beschränken sich 15 Kantone6 und fünf interessierte Organisationen7 auf Hinweise und Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des Vorentwurfs. Davon schliessen sich sieben Kantone8– teilweise nebst eigenen Bemerkungen – der Stellungnahme der KAZ an.
3.3 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
3.3.1 Bemerkungen zu Art. 76 VE-ZStV
Gemäss einem Kanton muss in Artikel 76 geregelt werden, welcher Behörde im Rahmen der neuen Verantwortlichkeiten inskünftig die Datenhoheit zusteht9. Zu regeln sei ebenfalls, wie sich die Verantwortung des Bundesamtes für Justiz über das zentrale Personen-Informationssystem zur Oberaufsicht über das eidgenössische Zivilstandswesen durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen gemäss Art. 84 ZStV verhalte.10
3.3.2 Bemerkungen zu Art. 77 VE-ZStV
3.3.2.1 Gebühr für die Nutzung des Systems zu Zivilstandszwecken (Abs. 2)
Die Bezeichnung der Gebühr als politischer Preis im erläuternden Bericht wird einerseits begrüsst,11 anderseits kritisiert: Es sei paradox, dass die Kantone eine Gebühr entrichten müssten für Daten, die sie bewirtschaften und die anderen Systemen dienen.12
Eine interessierte Organisation bezeichnet die Gebühr als grundsätzlich fair.13 Gemäss einem Kanton sei die Gebühr zu hoch und in ein Verhältnis zu setzen mit dem Defizit, das aus dem Zivilstandswesen resultiert; zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass die Kantone unentgeltlich Fachspezialisten zur Verfügung stellen.14 Ein anderer Kanton begrüsst unabhängig von der Ausgestaltung der Gebührenberechnung die kantonalen Minderausgaben.15
Zur Berechnungsgrundlage halten einige Teilnehmer fest, dass die in der Botschaft zum ZGB ausgewiesenen 0.6 Millionen Franken (BBl 2014 3571) eine Obergrenze seien.16 Im Rahmen künftiger Anpassungen der Gebühr werde zudem vom Bund volle Transparenz verlangt, da die Gebühr nur für Zwecke des Zivilstandswesens geschuldet sei.17 Darüber hinaus sei eine allfällige Beteiligung der Gemeinden an den Kosten jetzt zu regeln, damit hierfür keine weitere Revision notwendig werde.18
Die Verbände der Einwohnerdienste und Gemeinden geben diesbezüglich zu bedenken, dass den Einwohnerdiensten für einen künftigen Zugriff im Abrufverfahren keine Kosten auferlegt werden dürften. Es gehe lediglich um die Abfrage von bestimmen Merkmalen, wobei sie verpflichtet seien, die Daten aus Infostar zu übernehmen. Zudem seien die Einwohnerregister Grundlage für die Datenlieferungen an das Bundesamt für Statistik und die Einwohnerdienste hätten generell mit der Einführung der Registerharmonisierung einen erheblichen Zusatzaufwand, der vor allem dem Bund zugute komme.19
6 AG; AR; BL; FR; LU; NW; OW; SO; SG; SZ; TG; UR; VS; ZG; ZH.
7 AVZ; KAZ; KIZ; SVBK; SVZ.
8 AR; BL; OW; SG; SZ; UR; ZH.
9 ZG (S. 1).
10 TI (S. 2).
11 LU (S. 3); SO (S. 2); KAZ (S. 3).
12 VD (S. 2).
13 KIZ (S. 1).
14 NE (S. 1).
15 SG (S. 3).
16 BE (S. 2); LU (S. 3); SH (S. 1); SO (S. 3); VD (S. 2); KAZ (S. 3).
17 BE S. 2); LU (S. 3); SO (S. 3); VD (S. 1); KAZ (S. 4).
18 ZG (S. 1).
19 SGemV (S. 1); VSED (S. 1).