Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 17 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar»/Fehlgeborene/Gebührensituation)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.259391 / 231.1/2018/00002

über stellt sich ein Vernehmlassungsteilnehmer auf den Standpunkt, dass in frühen Schwangerschaftsstadien nicht von Kind gesprochen werden dürfe.83

 Abtreibung: Eine Vernehmlassungsteilnehmerin gibt zu bedenken, dass die Position von

Frauen, die sich für eine Abtreibung entscheiden, durch die Regelung der zivilstandsamtlichen Behandlung Fehlgeborener nicht in Frage gestellt werden dürfe.84

 Freiwilligkeit: Es sei wichtig, dass bei einem ungewollten Schwangerschaftsabbruch Be-

troffenen Möglichkeiten offen stünden. Die Beurkundung gemäss Vorentwurf dürfe nur freiwillig und auf persönliche Initiative der Eltern erfolgen.85

4.7.2 Bemerkungen zu Art. 9a VE-ZStV

 Minimale Gestationszeit: Mit Hinweis auf die straflose Abtreibung (Art. 119 StGB) schla-

gen drei Kantone die Prüfung einer minimalen Gestationszeit von 12 Wochen für Fehlgeborene vor.86

 Geschlecht: Kann bei einem Fehlgeborenen das Geschlecht nicht bestimmt werden, soll

auf dessen Angabe im Personenstandsregister verzichtet werden, respektive als unklar erfasst werden.87 Bleibt die Angabe des Geschlechts zwingend, müsse in der Verordnung das Verfahren, wie das biologisch nicht bestimmbare Geschlecht festgelegt wird, geregelt sein88, z.B. indem die Mutter das Geschlecht wählt.89

 Freiwilliger Schwangerschaftsabbruch: Ein Kanton gibt zu bedenken, dass eine Beurkun-

dung nach einem freiwilligen Schwangerschaftsabbruch Fragen nach dem Status eines Fötus aufwerfe,90 während ein Weiterer die Beurkundung in solchen Fällen ausschliessen will.91

4.7.3 Bemerkungen zu Art. 9b VE-ZStV

 Väterliche Abstammung: Die Antragsberechtigung sei unklar (Ehemann oder biologischer

Vater).92 Zur Vermeidung von Doppelanmeldungen sei deshalb die Antragsberechtigung zu präzisieren.93 Unklar sei ebenfalls, was bei umstrittenen Vaterschaften gelte94 oder was bei einer vorgeburtlichen Kindesanerkennung geschehe.95 Die Aufhebung der Ehelichkeitsvermutung bei Totgeborenen stelle eine Diskriminierung dar.96

 Meldung an den anderen Elternteil: Vier Kantone bemängeln, dass bei einer Antragsstel-

lung nur durch den Vater keine Mitteilung an die Mutter vorgesehen ist.97 Ein weiterer Teilnehmer befürwortet, dass im gegenteiligen Fall eine Mitteilung an den Vater vorzuse-

83 PROFA (S. 4).

84 PROFA (S. 4).

85 PROFA (S. 4).

86 JU (S. 1); VS (S. 2); ZG (S. 3).

87 BS (S. 1); LU (S. 2); NW (S. 1); JEVP BE (S. 2); AGAPA (S. 1); AVZ (S. 2); Battistutta (S. 2); DeineDoula (S. 2); Herzensbilder (S. 2); JuCH (S. 2); Kämpfer (S. 3); KAZ (S. 2); kindesverlust (S. 3); Marchion (S. 2); PROFA (S. 4); SHV (S. 1); SSV (S. 2); Stärnechind (S. 2), SVZ (S. 2).

88 BE (S. 6); ZG (S. 4); KAZ (S. 2).

89 JuCH (S. 2).

90 GE (S. 1).

91 VS (S. 2).

92 BE (S. 6).

93 ZG (S.4).

94 SG (S. 3).

95 ZG (S: 4).

96 SSV (S. 2).

97 BE (S. 4); GE (S. 1); JU (S. 1); VS (S. 2).