Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar»/Fehlgeborene/Gebührensituation)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.259391 / 231.1/2018/00002

hen sei.98 Die Mutter soll sich gegen eine Anmeldung durch den unberechtigten Nicht-Vater wehren können99 oder ihre Zustimmung müsse zwingend eingeholt werden.100

 Name: Zur Bestimmung des Namens Fehlgeborener gingen verschiedene Bemerkungen

ein: Die diesbezüglich anwendbaren Regeln des Vorentwurfs seien unklar101, insbesondere ob die Artikel 270 und 270a ZGB anwendbar seien102. Die Bestimmung des Namens sei den Artikeln 270 und 270a ZGB zu unterstellen103 oder in Weisungen EAZW klar zu regeln.104 Demgegenüber beantragt ein Kanton die Öffnung bei alleinigem Gesuch, so dass auch der angenommene Ledigname gewählt werden könne.105 Ein Kanton beantragt, der Vorrang der Namenswahl durch die Mutter bei Uneinigkeit mit dem Vater sei zu präzisieren.106 Handle es sich um das erste Kind einer nicht verheirateten Mutter, so bestimme sie Vorname und Name.107

4.7.4 Bemerkungen zu Art. 9c VE-ZStV

 Zuständigkeit: Die offene Zuständigkeit des Vorentwurfs (jedes Zivilstandsamt in der

Schweiz soll zuständig sein) wird kritisiert und vorgeschlagen, eine klare Regelung zugunsten des Zivilstandsamtes am Ereignis- und/oder Wohnort vorzusehen108 oder analog der Zuständigkeit bei Totgeburten zu verfahren.109 Bei Auslandereignissen soll das Zivilstandsamt am Heimatort zuständig sein.110 Können Mutter und Vater unabhängig voneinander je einen Antrag stellen, bestehe die Gefahr von Doppelerfassungen und damit von aufwändigen Arbeitsprozessen.111 Mit einer klaren Zuständigkeitsregelung könne zudem auf die Schaffung eines aufwändigen und kostenintensiven Registers gemäss Postulatsbericht Abschnitt 11.2.2 verzichtet werden.112

 Einreichefrist: Die Frist zur Gesuchseinreichung sei zu kürzen.113 Zudem seien die Fris-

ten bei den Totgeburten klarer zu regeln.114

4.7.5 Bemerkungen zu Art. 99c VE-ZStV

 Die unbefristete Rückwirkung wird von fünf Vernehmlassenden begrüsst115 und von vier

abgelehnt.116

4.7.6 Einzelbemerkungen

 Anerkennung ausländischer Ereignisse: Die Nachbeurkundung ausländischer Ereignisse

sei mangels gesetzlicher Grundlage explizit auszuschliessen.117

98 SSV (S. 1).

99 ZG (S. 5).

100 JuCH (S. 2).

101 KAZ (S. 2); LU (S. 2); NW (S. 2).

102 FR (S. 1).

103 ZG (S. 4); SVZ (S. 2).

104 BE (S. 6).

105 SG (S. 2).

106 SG (S. 2).

107 SVZ (S. 3).

108 AI (S. 1); BE (S. 4); LU (S. 2); NW (S. 2); SG (S. 2); ZG (S. 5); SVFB (S. 1); SSV (S. 2), SVZ (S. 2).

109 KAZ (S. 3).

110 SVFB (S. 1); SSV (S. 2).

111 AG (S. 2); LU (S. 2); SG (S. 2); ZG (S. 5); KAZ (S. 3).

112 SG (S. 2).

113 AI (S. 1; 3 Monate); BS (S. 2; 6 Monate); SSV (S. 2; 6 Monate).

114 BE (S. 6); TI (S. 2).

115 Engelskinder (S. 1); herzensbilder (S. 1); famtrabe (S. 2); Frias (S. 1); Kämpfer S. 2).

116 LU (S. 3; Befristung auf 6 Jahre); NE (S. 1; Befristung auf 3 Jahre); ZG (S. 5; Befristung auf 1 Jahr); KAZ (S. 3; Befristung auf 1 Jahr).