Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar»/Fehlgeborene/Gebührensituation)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.259391 / 231.1/2018/00002
hen sei.98 Die Mutter soll sich gegen eine Anmeldung durch den unberechtigten Nicht-Vater wehren können99 oder ihre Zustimmung müsse zwingend eingeholt werden.100
Name: Zur Bestimmung des Namens Fehlgeborener gingen verschiedene Bemerkungen
ein: Die diesbezüglich anwendbaren Regeln des Vorentwurfs seien unklar101, insbesondere ob die Artikel 270 und 270a ZGB anwendbar seien102. Die Bestimmung des Namens sei den Artikeln 270 und 270a ZGB zu unterstellen103 oder in Weisungen EAZW klar zu regeln.104 Demgegenüber beantragt ein Kanton die Öffnung bei alleinigem Gesuch, so dass auch der angenommene Ledigname gewählt werden könne.105 Ein Kanton beantragt, der Vorrang der Namenswahl durch die Mutter bei Uneinigkeit mit dem Vater sei zu präzisieren.106 Handle es sich um das erste Kind einer nicht verheirateten Mutter, so bestimme sie Vorname und Name.107
4.7.4 Bemerkungen zu Art. 9c VE-ZStV
Zuständigkeit: Die offene Zuständigkeit des Vorentwurfs (jedes Zivilstandsamt in der
Schweiz soll zuständig sein) wird kritisiert und vorgeschlagen, eine klare Regelung zugunsten des Zivilstandsamtes am Ereignis- und/oder Wohnort vorzusehen108 oder analog der Zuständigkeit bei Totgeburten zu verfahren.109 Bei Auslandereignissen soll das Zivilstandsamt am Heimatort zuständig sein.110 Können Mutter und Vater unabhängig voneinander je einen Antrag stellen, bestehe die Gefahr von Doppelerfassungen und damit von aufwändigen Arbeitsprozessen.111 Mit einer klaren Zuständigkeitsregelung könne zudem auf die Schaffung eines aufwändigen und kostenintensiven Registers gemäss Postulatsbericht Abschnitt 11.2.2 verzichtet werden.112
Einreichefrist: Die Frist zur Gesuchseinreichung sei zu kürzen.113 Zudem seien die Fris-
ten bei den Totgeburten klarer zu regeln.114
4.7.5 Bemerkungen zu Art. 99c VE-ZStV
Die unbefristete Rückwirkung wird von fünf Vernehmlassenden begrüsst115 und von vier
abgelehnt.116
4.7.6 Einzelbemerkungen
Anerkennung ausländischer Ereignisse: Die Nachbeurkundung ausländischer Ereignisse
sei mangels gesetzlicher Grundlage explizit auszuschliessen.117
98 SSV (S. 1).
99 ZG (S. 5).
100 JuCH (S. 2).
101 KAZ (S. 2); LU (S. 2); NW (S. 2).
102 FR (S. 1).
103 ZG (S. 4); SVZ (S. 2).
104 BE (S. 6).
105 SG (S. 2).
106 SG (S. 2).
107 SVZ (S. 3).
108 AI (S. 1); BE (S. 4); LU (S. 2); NW (S. 2); SG (S. 2); ZG (S. 5); SVFB (S. 1); SSV (S. 2), SVZ (S. 2).
109 KAZ (S. 3).
110 SVFB (S. 1); SSV (S. 2).
111 AG (S. 2); LU (S. 2); SG (S. 2); ZG (S. 5); KAZ (S. 3).
112 SG (S. 2).
113 AI (S. 1; 3 Monate); BS (S. 2; 6 Monate); SSV (S. 2; 6 Monate).
114 BE (S. 6); TI (S. 2).
115 Engelskinder (S. 1); herzensbilder (S. 1); famtrabe (S. 2); Frias (S. 1); Kämpfer S. 2).
116 LU (S. 3; Befristung auf 6 Jahre); NE (S. 1; Befristung auf 3 Jahre); ZG (S. 5; Befristung auf 1 Jahr); KAZ (S. 3; Befristung auf 1 Jahr).