Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/20: Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener · 17 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar»/Fehlgeborene/Gebührensituation)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.259391 / 231.1/2018/00002

 Dokumente: Zivilstandsdokumente müssten mit dem Hinweis «fehlgeboren» versehen

sein.118 Zudem sei klar zu regeln, ob Fehlgeborene im Familienausweis erscheinen oder nicht.119

 Informationspflicht: Ein Kanton beantragt eine Bestimmung in der ZStV, die medizini-

schen Fachpersonen eine Informationspflicht auferlegt, damit Eltern Kenntnis von den Meldemöglichkeiten haben.120

4.7.7 Bemerkungen zu Ziff. II.4.8 und II.4.9 VE-ZStGV

 Gebühr: Die im Vorentwurf vorgesehen Gebühr wird von zwei Vernehmlassenden be-

grüsst121 während sieben sie ablehnen.122 Ein Kanton weist darauf hin, dass die Gebühr von Fr. 30.00 den Aufwand nicht decke.123 Die KAZ äussert die Frage, weshalb Totgeburten benachteiligt werden und ab wann eine Erklärung «unabhängig» von einer Geburt sei.124

5 Gebühren

5.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat die Kantone ersucht, zu den Gebühren im Zivilstandswesen Stellung zu beziehen, insbesondere, ob sie den Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips genügen. Anhand der eingegangenen Stellungnahmen wird der Bundesrat prüfen, ob und in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht und wird zu gegebener Zeit über das weitere Vorgehen befinden. Nachfolgend sind in einer Übersicht die wesentlichen Punkte zusammengefasst.

5.2 Stellungnahmen

Insgesamt haben sich 19 Kantone125 sowie eine interessierte Organisation und eine Privatperson126 zur Gebührensituation im Zivilstandswesen vernehmen lassen.

5.3 Darstellung der Gebührensituation durch die Vernehmlassenden

17 Kantone127 und eine interessierte Organisation128 führen aus, dass die Kosten des Zivilstandswesens durch die Gebühreneinnahmen nicht gedeckt werden.

Insbesondere folgende Umstände führen gemäss den Kantonen dazu, dass der Aufwand durch die Gebühren nicht gedeckt wird:

 Es gibt zunehmend Zivilstandsfälle mit Auslandsbezug, die komplexer und aufwändiger

geworden seien und zu wenig oder gar nicht verrechnet werden können.129

117 LU (S. 3); KAZ (S. 3).

118 BE (S. 6).

119 SVZ (S. 3).

120 ZG (S. 6).

121 AI (S. 1); BS (S. 2).

122 FR (S. 2); LU (S. 3); NW (S. 2); TG (S.1); SP (S. 2); SGV (S. 1); SVZ (S. 3).

123 VS (S. 2).

124 KAZ (S. 3).

125 AR; AG; BE; BL; FR; GE; GL; JU; LU; NE; OW; SG; SH; SO; SZ; TG; VS; ZG; ZH.

126 Baal; KIZ.

127 AR; AG; BE; BL; FR; GE; GL; JU; LU; NE; OW; SH; SO; SZ; TG; VS; ZG.

128 KIZ (S. 2).