Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 16 Seiten
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Art. 45e Ausführungsbestimmungen
Nach Ansicht von verschiedenen Kantonen (AI, AR, BE, BL, GL, GR, SH, SO, SG, TG, UR) und VSKT fehlt auch bei dieser Bestimmung das Mitbestimmungsrecht der Kantone bei den Ausführungsbestimmungen.
Der Kanton FR beantragt aufgrund der vorhandenen Schnittstellen den frühzeitigen Einbezug der Kantone bei der Weiterentwicklung der Bundessysteme. Namentlich betreffe dies die Strukturen und Datenkataloge, die Verknüpfung der Informationssysteme untereinander sowie die Einzelheiten der Finanzierung des Informationssystems.
Art. 47 Übertretungen und Vergehen
Die Kantone GL und GR lehnen die Revision von Art. 47 bis 51 ab. Die bisherigen Art. 47 bis 51 seien beizubehalten. Es wird bemängelt, dass die neue Regelung nicht alle Verstösse abdecke, die bisher unter Strafe standen. So könnten z.B. Verstösse gegen Ausführungsvorschriften im Zusammenhang mit Art. 10, 20, 24, 25 und 27 nicht mehr mit Busse bis 40 000 Franken oder mit Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe sanktioniert werden. Sie würden alle unter Art. 48 Abs. 2 des Revisionsvorschlags fallen. Der Verstoss gegen Ausführungsvorschriften sei in Art. 47 des Revisionsvorschlags aber nicht mehr enthalten.
Der Kanton TI begrüsst die Revision von Art. 47 bis 51 ausdrücklich, insbesondere die Erhöhung der Bussen von maximal Fr. 20’000.- auf Fr. 40’000.- bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das TSG, da der Bussenrahmen zum letzten Mal 1965 angehoben worden sei. Dieser Meinung schliessen sich die Kantone AG und NE an.
SFF begrüsst die Verdoppelung der maximalen Busse von Fr. 20'000.- auf Fr. 40'000.- für vorsätzliche Handlungen bzw. von Fr. 10'000.- auf Fr. 20'000.- in fahrlässigen Fällen für den Zweck, damit eine abschreckende Wirkung für besonders drastische Fälle zu schaffen. Die Verdoppelung der maximalen Obergrenze dürfe aber keinesfalls dazu führen, dass die Bussensätze über das ganze Spektrum hinweg, auch bei geringfügigen Vergehen, linear verdoppelt werden; sie seien vielmehr progressiv auszugestalten.
SVP beantragt, auf eine Verdoppelung der Bussen zu verzichten. Es gebe weder eine Häufung, noch eine Zunahme von Übertretungen und Vergehen, welche eine solche Massnahme rechtfertigen würden. Die Obergrenzen der bestehenden Bussen würden ihre Wirkung auch heute noch entfalten und seien daher unverändert zu belassen.
SKMV ist der Meinung, dass die heutigen Bussen keinesfalls erhöht werden dürfen, um keine Existenzen zu gefährden.
Die Kantone AG und NE sowie SP begrüssen, dass die Lücke in den Strafbestimmungen in Bezug auf den Viehhandel geschlossen wird.
Art. 48 Übertretungen
Die Kantone GL und GR lehnen die Revision von Art. 47 bis 51 ab. Die bisherigen Art. 47 bis 51 seien beizubehalten (siehe Bemerkungen zu Art. 47).
Art. 48a Zuwiderhandlung gegen eine Verfügung
Die Kantone GL und GR sind der Meinung, Art. 48a des Revisionsvorschlags würde sich erübrigen (siehe Bemerkungen zu Art. 47), da der Regelungsinhalt bereits in den heutigen Art. 47 und 48 enthalten sei.
Art. 48b Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Die Kantone GL und GR führen an, die Widerhandlung in Geschäftsbetrieben sei im jetzigen Recht bereits enthalten. Sollte eine Kürzung des Textes ohne Veränderung des Inhalts möglich sein, wäre dies vorzuziehen.