Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 16 Seiten

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SP stimmt grundsätzlich zu, sofern in jedem Fall sichergestellt sei, dass alle Betroffenen zu jedem Zeitpunkt über alle für sie relevanten Informationen verfügen.

Die Kantone AG, SO und TI erachten eine rasche Anpassung der Amtsverordnungen an die Seuchenlage als unabdingbar und begrüssen die Bestimmung ausdrücklich.

Gliederungstitel nach Art. 45a Vb. Informationssysteme Art. 45b Tierverkehrsdatenbank

Bezüglich der Aufteilung der Kostentragung zwischen dem Bund und den Gebührenpflichtigen wird auf die Bemerkungen zu Art. 15b verwiesen.

Die Kantone AI, AR, BE, BL, GL, GR, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, UR und ZH sowie Regio Centro der VSKT und VSKT stellen fest, dass die Kosten durch die Gebühren der Tierhaltenden sowie weiterer «Gebührenpflichtiger» gedeckt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass dies bedeute, dass die Kantone als Nutzende der Daten allenfalls Gebühren zahlen müssten. Es wird beantragt, dass die Kantone in die Entscheidung, wer Gebühren zu entrichten hat und über die Höhe solcher Gebühren eingebunden werden sollen (Mitbestimmungsrecht). Art. 45b Abs. 2 solle deshalb in dem Sinne ergänzt werden. Grundsätzlich sollen zudem Bund und Kantone für Daten, welche sie für den Gesetzesvollzug benötigen, bei der Tierverkehrsdatenbank keine Gebühren bezahlen müssen. Die Kantone AR und SG beantragen, dass dies ausdrücklich im Gesetzestext aufgeführt wird. Der Kanton SO beantragt zu prüfen, ob dies im Gesetz oder allenfalls in der Leistungsvereinbarung des Bundes mit der Identitas AG zu verankern sei.

Identitas AG erachtet die Registrierung der Tierhaltungen und der einzelnen Tiere als eine Grundvoraussetzung für eine moderne Tierverkehrskontrolle. Sie verdiene deshalb eine spezielle Erwähnung in Abs. 1. Zudem genüge es, das Prinzip der Gebührenfinanzierung zu verankern. Es ergebe sich von selber, dass die Gebührenpflichtigen alle Nutzende der Datenbank seien, weshalb die Bestimmung entsprechend gekürzt werden könne. Der Kreis der Gebührenpflichtigen sei je nach Leistungen der Tierverkehrsdatenbank in der TVD-Verordnung festzulegen.

Die Kantone GL und GR kritisieren, es fehle in dieser Bestimmung eine Regelung zu den Zugriffsberechtigungen. Im jetzigen Recht sei sie in Art. 15a Abs. 4 TSG enthalten, wobei sich die Frage stelle, ob die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für die Nutzung von Daten in der Tierverkehrsdatenbank eingehalten sind. Für weitere Informationssysteme werde das Recht zur Nutzung von Daten auch in einer Bestimmung aufgeführt (Art. 45c Abs. 3 und Art. 45d Abs. 2). Art. 45e lit. c reiche dafür nicht aus, zumal dort vom Umfang der Online-Zugriffe auszugehen sei, aber nicht vom Recht an sich, die Daten der Tierverkehrsdatenbank auch online und mittels Abrufverfahren zu nutzen. Entsprechend sei Art. 45b mit einem Absatz zu ergänzen, der die allgemeine Berechtigung zur Nutzung der Daten online bzw. im Abrufverfahren regelt.

SSZV beantragt, dass in Abs. 2 die Datennutzenden explizit als Gebührenpflichtige aufgeführt werden. Es solle klar gesagt werden, dass wer die Datenbank nutzt, diese entsprechend mitfinanzieren soll.

SVV ist der Meinung, dass Art. 45b Abs. 2 nicht mit Art. 15b korrespondiert. SVV versteht die Änderung in Art. 15b so, dass die Investitionen und der Betrieb durch die Tierhalterinnen und Tierhalter zu finanzieren seien. Art. 45b nenne aber lediglich den Betrieb. SVV schlägt deshalb eine Klärung dieser Frage vor.

Art. 45c Weitere Informationssysteme: Betrieb und Finanzierung

Der Kanton FR weist darauf hin, dass ein gemeinsames, zentrales Informationssystem entlang der Lebensmittelkette noch nicht existiert. Insbesondere erfolge der Agrarvollzug bis heute in verschiedenen Systemen u.a. Acontrol sowie in kantonalen Systemen (z.B. GELAN, Acorda,