Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 16 Seiten
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Anträge zu Bestimmungen, die nicht in die Vernehmlassung geschickt worden sind Art. 14
Die Kantone AI, AR, BL, FR, SG, SH und ZH sowie VSKT sehen einen Konflikt der Betriebsdefinition mit agrarpolitischen Zielen. Die Tierseuchenbekämpfung verlange, dass als Betrieb definiert wird, was epidemiologisch eine Einheit darstelle, während agrarpolitisch der Adressat für die Direktzahlungsabrechnung interessiere. Deshalb sei im Zuge der vorliegenden Revision auch Art. 14 Abs. 2 TSG klärend anzupassen. Das Betriebsregister solle nicht wie bisher frei gestützt auf die Angaben der Kantone geführt werden, sondern der Bund solle festlegen, wie ein Betrieb definiert werden muss.
Art. 15
Micarna weist darauf hin, dass die „lückenlose Rückverfolgbarkeit“ von Tiertransporten bisher weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe klar formuliert sei. Sowohl aus Tierwohl-, Nachhaltigkeits- und Fleischqualitätsgründen als auch im Seuchenfall seien vollständig nachvollziehbare und dokumentierte Tiertransporte jedoch unabdingbar. Zudem solle der Transportverlauf von Schlachtpferden aus Gründen der Glaubwürdigkeit und der Qualitätssicherung analog zu jenem von Klauentieren dokumentiert werden müssen. Art. 15 sei entsprechend zu ergänzen.
Art. 26
Micarna und SFF weisen darauf hin, dass mit dem neuen Lebensmittelgesetz (LMG) in Art. 70 die Einsprachefrist generell von fünf auf zehn Tage erhöht wurde. Dabei sei die Beanstandungsfrist für Schlachthofkonfiskate ausser Acht gelassen worden. Für diese sei eine Frist von zehn Tagen aufgrund der nicht mehr gegebenen Haltbarkeit einzelner Schlachtkörperteile jedoch klar zu lange und würde folglich schon im Vornherein der Entsorgung des gesamten Schlachtkörpers Vorschub leisten. Aus diesen Gründen sei die Festlegung der Aufbewahrungsdauer von Konfiskaten dem amtlichen Tierarzt übertragen worden (Art. 36 VSFK). Es wird deshalb beantragt, dass die Beanstandungsfrist für Konfiskate im Schlachtbetrieb auf fünf Tage beschränkt wird.
Art. 45
SVV beantragt die Streichung von Art. 45 TSG. Es könne nicht sein, dass die Identitas AG Gelder an den Bund zurück zu erstatten habe, die aufgrund einer Gebührenverordnung des Bundes festgelegt wurden. Die neue, vorgeschlagene Erlassstruktur lasse das nicht mehr zu.