Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 16 Seiten
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Bund wird deshalb durchwegs begrüsst. Widerstand bringen zahlreiche Tierhalterorganisationen, die landwirtschaftlichen Kreise und Teile der Lebensmittelbranche sowie die SVP demgegenüber der Regelung entgegen, wonach der Betrieb im weiteren Sinne, der dem erläuternden Bericht zufolge auch die Wartung, Weiterentwicklung und künftige Ablösung der Tierverkehrsdatenbank beinhaltet, durch kostendeckende Gebühren der Tierhalterinnen und Tierhalter finanziert werden soll.
Zu den weiteren Informationssystemen zur Unterstützung des Vollzugs der Gesetzgebung in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit gingen grösstenteils zustimmende Stellungnahmen ein. Von Seiten der Kantone wurde beantragt, im Gesetz festzuhalten, dass die Finanzierung und die Ausführungsbestimmungen zu den Informationssystemen nach Rücksprache mit ihnen erfolgen soll.
Skeptisch äusserten sich insbesondere zahlreiche Tierhalterorganisationen, die landwirtschaftlichen Kreise, Teile der Lebensmittelbranche sowie die SVP zur Möglichkeit, für die Beschreibung von Gebieten und Zonen auf Beschlüsse der EU zu verweisen, wenn darin die Gebiete und Zonen nur in der Landessprache des betroffenen Staates beschrieben sind. Es wird verlangt, dass Schweizer Recht in den Amtssprachen publiziert wird.
Die vorgeschlagene Revision der Strafbestimmungen wird schliesslich grösstenteils begrüsst.
4 Zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 7a Identitas AG
Agora, BPZV, Braunvieh CH, GalloSuisse, Holstein CH, IPV CH, Mutterkuh CH, SAVS, SBV, SFV, SKMV, SOBV, SRP, SSZV, Suisseporcs, Swiss Beef, swissherdbook, SZZV, VSP, VTL und ZVCH befürworten, dass die Tierverkehrsdatenbank als Informationssystem zur Tierseuchenbekämpfung und -prävention weiterhin durch die Identitas AG als privatrechtliche Aktiengesellschaft betrieben werden und der Bund weiterhin die Aktienmehrheit an der Identitas AG halten soll. Die Hauptstossrichtung der besseren gesetzlichen Verankerung der Tierverkehrsdatenbank, resp. der Identitas AG als Betreiberorganisation zur Vermeidung von Risiken bezüglich der Datenhaltung, des Datenschutzes, der Datenqualität und besonders der Kontinuität der für Bund, Kantone und die Landwirtschaft erbrachten Dienstleistungen zu gewährleisten, seien voll und ganz zu unterstützen.
Die Revision der formell-gesetzlichen Regelung des Verhältnisses zwischen der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank und dem Bund wird auch von den Kantonen grundsätzlich begrüsst. Die Kantone AR, BE, BL, GL, GR, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR und ZH sowie Regio Centro der VSKT und VSKT bemerken, dass die Tierverkehrsdatenbank vorrangig und zunehmend unverzichtbar ein Informationssystem für Tierdaten sei, das der Überwachung des Tierverkehrs (Tierseuchenprävention) und der Tierseuchenbekämpfung diene. Die Tierverkehrsdatenbank werde seit einigen Jahren zunehmend so gestaltet, dass ihre Daten im Agrardatenmanagement (wie der Nutzung zur Bearbeitung und Auszahlung von Direktzahlungen) genutzt werden können. Da solche Änderungen verschiedene Zielkonflikte beinhalten, müsse auf Gesetzesstufe dem eigentlichen Zweck der Tierverkehrsdatenbank Vorrang eingeräumt werden.
Der Kanton GR beantragt, schon in Abs. 1 den Zweck der Identitas AG anzugeben und deshalb Abs. 5 als Abs. 1 voranzustellen. Er kritisiert zudem, dass die Tierverkehrsdatenbank bzw. die Identitas AG und die Informationssysteme nun an drei Stellen im Tierseuchengesetz geregelt sei und schlägt vor, Art. 7a zu Art. 45b zu verschieben.
Der Kanton FR ist der Meinung, dass Abs. 2 in dem Sinne zu ergänzen sei, dass zusätzlich zum BLV und zum BLW auch die VSKT im Verwaltungsrat der Identitas AG vertreten ist.
SFF und SVV unterstützen ausdrücklich die gesetzlichen Anpassungen im Zusammenhang mit dem Mehrheitsanteil des Bundes von 51 Prozent. Unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und der Sensibilität der Tierseuchenprävention und -bekämpfung, aber auch der Lebensmittel-