Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 16 Seiten

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Art. 50

Gemäss den Kantonen GL und GR kann mit der Aufhebung von Art. 50 gemäss Revisionsvorschlag die Gewerbsmässigkeit im Viehhandel nicht mehr straferhöhend berücksichtigt werden. Sie erachten dies als nicht angezeigt, zumal bei Verstössen im Rahmen von nicht gewerbsmässigem Viehhandel sogar eine Busse bis 40'000.- Franken, eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden könne. Es müsse weiterhin eine Bestimmung geben, mit welcher der Strafrahmen gegenüber dem nicht gewerbsmässigen Handel um das Doppelte erhöht werden könne.

Art. 51 und 54a

Keine Bemerkungen

Art. 56a Abs. 3

Der Kanton Zürich und VKCS bemerken, dass die Vorgabe, die Erträge aus der Schlachtabgabe für die Finanzierung des Tierseuchenüberwachungsprogramms einzusetzen, die Finanzierung von anderen Aufgaben von Bund und Kantonen verhindere, welche sinnvollerweise ebenfalls durch Mittel aus den Schlachtabgaben alimentiert werden könnten. Dazu gehöre beispielsweise das Nationale Fremdstoffuntersuchungsprogramm, dessen Finanzierung nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe geregelt sei, jedoch für den Nachweis der Äquivalenz mit der EU von enormer Wichtigkeit sei.

Art. 57 Abs. 3 Bst. b und c sowie Abs. 4

Der Kanton FR bemerkt, dass im Sinne der administrativen Vereinfachung für die Tierhalter bereits heute die Kontrollen im Agrarbereich koordiniert würden. Es sei deshalb wichtig und zu begrüssen, dass die Kontrollen für das nationale Überwachungsprogramm im Einvernehmen mit den Kantonen erfolgen würden.

Der Kanton TI bemerkt, dass die Änderungen die Tätigkeit des BLV und der Kantone im Bereich der Tierseuchenprävention betreffen und die aktuelle Praxis abbilden. Ausserdem werde die Verwendung der Erträge aus der Schlachtabgabe geklärt, die teilweise dazu verwendet werde, die den Kantonen entstandenen Kosten für das nationale Überwachungsprogramm abzugelten.

SP erachtet es als sinnvoll, das nationale Überwachungsprogramm zur Koordination tierseuchenspezifischer Untersuchungsprogramme im Gesetz festzuschreiben. Indem die Ziele des Überwachungsprogramms durch das BLV und die Kantone gemeinsam festgelegt würden, könnten die Ressourcen effizienter eingesetzt werden

SFF begrüsst ausdrücklich, dass sich der Umfang des nationalen Überwachungsprogrammes und die daraus resultierende Entschädigung der Aufwendungen der einzelnen Kantone am Umfang der Schlachtabgabe nach Art. 56a orientiert und nicht umgekehrt.

Art. 57a Abgeltung für das nationale Überwachungsprogramm

Der Kanton VS verlangt, dass die Kriterien, gemäss denen die Beiträge den Kantonen ausgerichtet werden, für alle Kantone gleichwertig in der Verordnung festgelegt werden.

Landwirtschaftsgesetz Art. 165gbis Informationssystem zu Tierdaten

Der Kanton BE begrüsst die Nutzung der Tierverkehrsdatenbank für verschiedene Zwecke im Sinne der Datenqualität grundsätzlich. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die zum Teil