Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/27: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 16 Seiten
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Art. 15a Erfassung des Tierverkehrs
SFF und SVV erachten die neue Formulierung als sensibel. Im heute geltenden Rechtstext werde umschrieben, dass der Verkehr mit Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet wird. Neu solle dieser in der Tierverkehrsdatenbank erfasst werden. Gerade bei der geplanten Einführung der Tierverkehrskontrolle bei den Schafen und Ziegen gebe es grossen Wiederstand. Die praktische Umsetzung wird aus Kosten- und Administrationsgründen in Frage gestellt. Falls die vorgeschlagene Formulierung als gesetzliche Grundlage dienen solle, dass Einzeltiermarkierungen bei den Tieren der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zwingend einzuführen sind, werde das mit aller Deutlichkeit abgelehnt.
SKMV beantragt die Streichung der Erfassungspflicht in Bezug auf Schafe. Der administrative Aufwand sei unverhältnismässig. Suisseporcs geht davon aus, dass die aktuelle Regelung bei den Schweinen durch die Änderung des Tierseuchengesetzes nicht direkt betroffen sei.
Micarna beantragt, dass die Meldepflicht in der Tierverkehrsdatenbank auf Stufe Gesetz auch für Equiden eingeführt wird. Als Ankäuferin von Schlachtpferden wünscht Micarna eine Gleichstellung im Status von Rindern und Schlachtpferden bezüglich Rückverfolgbarkeit bzw. Herkunftsüberprüfung auf Grundlage der Tierverkehrsdatenbank.
SVP fordert, dass Zu- oder Abgänge von Tieren durch in der Informatik nicht geübte Tierhalterinnen und Tierhalter bis auf weiteres auch in Papierform, also mittels Karte, gemeldet werden können. Es sei lediglich eine Generationenfrage, bis alle Betroffenen über entsprechendes Internet- und Informatikwissen verfügen. Bis dahin seien gesetzlich beide Meldeverfahren offen zu lassen.
SMP weist darauf hin, dass gewährleistet sein muss, dass auch der Viehhandel und die Metzgereien den Tierverkehr erfassen. SVV geht betreffend die Erfassung von Zu- und Abgängen davon aus, dass dies für die Tierhalterinnen und Tierhalter gemäss Definition nach Art. 6 Bst. o TSV gilt. Es wird zudem die Frage aufgeworfen, welche Ereignisse unter den Begriff «Zu- und Abgänge» fallen, ob dies im Speziellen auch die Geburten umfasse und ob dies pro Tierart unterschiedlich geregelt werden könne. Auch SFF geht in Bezug auf die Erfassung aller Zu- und Abgänge in der Tierverkehrsdatenbank davon aus, dass für die Definition der Tierhalterinnen und Tierhalter Art. 6 Bst. o TSV zur Anwendung kommt. Es gelte zu überprüfen, ob bzw. inwieweit alle der genannten Kreise überhaupt Zugang zur Tierverkehrsdatenbank haben. Es müsse insbesondere vermieden werden, dass die Meldung von auf dem Transport verendeten Tieren in irgendeiner Art und Weise beim jeweiligen Schlachtbetrieb hängen bleibe.
Art. 15b Kosten der Kennzeichnung und Registrierung
Die Eingaben beziehen sich allesamt sowohl auf den bisherigen Art. 15b Abs. 2 und den neu vorgeschlagenen Art. 45b Abs. 2.
Agora, BPZV, Braunvieh CH, IPV CH, Mutterkuh CH, SAVS, SFF, SMP, SRP, VSP und ZVCH weisen darauf hin, dass der Aufbau einer Datenbank nie beendet sei. Agora beantragt deshalb, dass die Kosten für die Weiterentwicklung und Ablösung der Tierverkehrsdatenbank als Teil der Aufbaukosten vom Bund getragen werden, wenn der Bund die Weiterentwicklung (z.B. Ausweitung der Kontrollvorschriften auf Equiden oder auf Geflügel), die Ablösung oder die Anwendung für agrarpolitische Zwecke vorschreibe. Es sei nicht an den Tierhalterinnen und Tierhaltern, die Entwicklungskosten zu tragen. Im Übrigen habe die Tierverkehrsdatenbank die Prävention, die Tierseuchenbekämpfung und die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit zum Zweck. Es handle sich dabei um Bundesaufgaben, weshalb der Bund auch die Kosten tragen soll. Die vorgeschlagene Lösung sei nie so die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Dem entsprechend fordern auch BPZV, Braunvieh CH, IPV CH, Mutterkuh CH, SAVS, SRP, SVP, VSP und ZVCH, dass die Kosten für den Aufbau im weiten Sinne (inkl. Ausbau, Weiterentwicklung und Ablösung) vom Bund getragen werden müssen.