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Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 16 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.299283 / 237.1/2019/00007

buchhalterisches oder sprachliches Fachwissen erforderlich. Derselbe Teilnehmer regt sodann eine Regelung für die Einstellung von Liquidationen mangels Aktiven im Falle von überschuldeten Erbschaften oder Gesellschaften wegen Organisationsmängeln.152 In diesen Fällen trage der Staat die Kosten, obwohl es sich um privatrechtliche Angelegenheiten handle; es sei dafür allenfalls eine privatrechtliche Lösung zu erwägen, wie bspw. eine Haftung der Verwandten bzw. eine Pflicht zur Hinterlegung einer Garantie bei der Firmengründung.

Ein Teilnehmer regt an, Art. 20 Abs. 3 resp. Art. 46 Abs. 1 lit. c GebV SchKG ebenfalls von einer ganzen auf eine halbe Stunde als Grundtarif zu senken.153

Ein Teilnehmer verlangt eine dahingehende Änderung von Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung eine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte.154

Ein Teilnehmer wünscht sich die Regelung von Gebühren bei Benutzung von E-Mail und SMS.155

Ein Teilnehmer macht auf die Problematik aufmerksam, dass für die Beantragung einer Insolvenzentschädigung für einen Arbeitnehmer vorgängig der Konkurs über die Unternehmung eröffnet werden muss, wobei die Kosten dafür oft vom Arbeitnehmer getragen werden. Es wird angeregt, dass im SchKG-Verfahren für Arbeitnehmer-Gläubiger keine Kosten entstehen sollen und diese, analog dem zivilprozessualen Arbeitsrechtsbereich, kostenlos sein sollen.156

Ein Teilnehmer hält eine Revision von Art. 64 Abs. 1 SchKG für erforderlich, da diese Bestimmung nicht mehr den heutigen Verhältnissen entspreche.157

7 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren158 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Bundesverwaltung zugänglich.159

152JU S. 4.

153KBKS S. 2.

154SH S. 3.

155VS S. 3.

156SGB S. 1.

157KBKS S. 7.

158SR 172.061

159 www.fedlex.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2018