Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.299283 / 237.1/2019/00007

wird dabei zum Teil namentlich auch die Anhebung des unteren Gebührenrahmens vorgeschlagen, da dieser bei tieferen Streitwerten in der Regel nicht kostendeckend sei bzw. nicht einmal die Kosten für die Zustellung der Gerichtsurkunden decke.96 Ein Teilnehmer verlangt nur einen höheren oberen Gebührenrahmen.97 Einige Teilnehmer verlangen sodann wegen der Schwierigkeit und Komplexität gewisser Verfahrensarten auch eine Bestimmung, wonach die Gebühren in aufwendigen und komplexen Fällen auf das Doppelte oder Dreifache erhöht werden können.98 Ein Teilnehmer verlangt schliesslich, dass die Gebühr davon abhängen soll, ob eine schriftliche Entscheidbegründung verlangt wird oder nicht.99

Ein Teilnehmer führt sodann aus, dass sich die Gebühr für Konkurs- und Nachlasssachen entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht nach Art. 52–54 GebV SchKG bemessen würden.100

4.7.2 Abs. 2

Einige Teilnehmer begrüssen die Einführung einer streitwertunabhängigen Gebühr.101 Ein Teilnehmer erachtet den oberen Gebührenrahmen hingegen als zu tief, da der Aufwand für diese Arten von Entscheiden sehr unterschiedlich ausfallen könne.102

Ein Teilnehmer äussert Bedenken hinsichtlich der Kompetenz des Bundes für diese Regelung und verlangt die Prüfung der gesetzlichen Grundlage.103 Verschiedene Teilnehmer erachten die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ sodann nicht als betreibungsrechtliches Verfahren, dessen Gebühren nicht in der GebV SchKG geregelt werden könne, und kritisieren die vorgeschlagene Gebühr mit Verweis auf Art. 52 LugÜ.104 Es wird zudem eine Klarstellung verlangt, dass die Gebühr von 300–1'000 Franken für die Vollstreckbarerklärung zusätzlich zur Gebühr nach Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG anfällt.105

Ein Teilnehmer führt aus, dass die bisherigen Gebühren für diese Verfahren in seinem Kanton tiefer seien, womit in diesem Kanton das grundsätzliche Ziel des Vorentwurfs gerade nicht erreicht werde.106

Mehrere Teilnehmer weisen darauf hin, dass der Wortlaut der Bestimmung (in der französischen Fassung) fälschlicherweise eine feste Gebühr von 1’000 Franken vorschreibt.107

4.7.3 Abs. 3

Zwei Teilnehmer stimmen dieser Bestimmung zu.108 Mehrere Teilnehmer verlangen die Streichung dieses Absatzes, im Wesentlichen mit den Argumenten, dass Art. 114–116 ZPO nur für das Entscheidverfahren, nicht aber für das Vollstreckungsverfahren gelte, Art. 117 ff. ZPO gemäss Art. 1 Bst. c ZPO direkt anwendbar seien und die Gebühren für arbeitsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken gemäss GebV SchKG ohnehin nur maximal

96 BL S. 3; BS S. 2.

97 TG S. 2.

98 BS S. 2 f.; TG S. 3; VS S. 3.

99 BL S. 3.

100 TI S. 2 f.

101 LU S. 2; SZ S. 2; VD S. 7.

102 BL S. 3.

103 GE Anhang S. 3.

104 SH S. 2 f.; TI S. 3; VS S. 3.

105 SG Anhang 1 S. 5 f.; TI S. 3.

106 GE Anhang S. 3.

107 VS S. 3; VD S. 7.

108 SZ S. 2; SP S. 2.