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Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.299283 / 237.1/2019/00007
welchem diese notwendig sein müssen, für so unklar, dass die Umsetzung der Bestimmung schwierig sei.81
4.5.3 Abs. 5
Ein Teilnehmer wirft die Frage auf, ob die «Stelle» ein Dritter sei.82 Mehrere Teilnehmer erachten eine gesetzliche Grundlage für die Beauftragung von Dritten erforderlich.83
Zwei Teilnehmer halten die Abkürzung «BJ» für unzulässig.84
Zwei Teilnehmer möchten ausserdem eine Präzisierung, wonach Abs. 5 für die Abs. 1–4 von Art. 15b gelte.85
4.6 Art. 41
Eine grössere Zahl von Teilnehmern begrüssen diese Bestimmung.86
Einige Teilnehmer verlangen jedoch eine Gebühr für die Protokollierung eines Rückzugs bzw. eine Streichung dieser Bestimmung, hauptsächlich mit der Begründung, dass durch den Rückzug ein administrativer Aufwand entstehe und die Aussagekraft des Betreibungsregisters verfälscht werde.87 Zwei Teilnehmer merken an, dass die meisten Rückzüge nicht elektronisch sondern in Papierform erfolgten.88
Ein Teilnehmer verlangt sodann eine Gebühr von 8 Franken zuzüglich Auslagen für die Zustellung nur für eine spezielle Bescheinigung eines Rückzugs der Betreibung.89 Ein anderer Teilnehmer merkt an, dass er heute für einen Rückzug keine Gebühren verlange, sondern nur, wenn für den Rückzug eine schriftliche Bestätigung verlangt werde.90
4.7 Art. 48
Mehrere Teilnehmer begrüssen die Erhöhung des Gebührenrahmens.91
Ein Teilnehmer kritisiert die Regelung von Gebühren und Parteientschädigungen in der GebV SchKG und verlangt stattdessen eine Regelung in der ZPO.92
4.7.1 Abs. 1
Die Erhöhung der Gebühren für Streitwerte über 100'000 Franken wird ausdrücklich begrüsst.93 Ein Teilnehmer lehnt die Erhöhung des Gebührenrahmens ab.94
Mehrere Teilnehmern verlangen eine höhere Entscheidgebühr auch für tiefere Streitwerte.95 Begründet wird dies damit, dass die Gebühren insbesondere für tiefere Streitwerte nicht kostendeckend seien, da auch Verfahren mit tiefen Streitwerten sehr aufwendig sein könnten. Es
81 NW S. 3; SG Anhang 1 S. 4; so wohl auch VD S. 7; KdSZ S. 9; KBKS S. 9.
82 NW S. 4.
83 SG Anhang 1 S. 5; KdSZ S. 9; KBKS S. 9.
84 NW S. 4; SG Anhang 1 S. 5; KdSZ S. 9; KBKS S. 9.
85 NW S. 4; SG Anhang 1 S. 5; KdSZ S. 9; KBKS S. 9.
86 GE Anhang S. 2; im Grundsatz wohl auch NE S. 3; SG Anhang 1 S. 5; SZ S. 2; TI S. 2; VS S. 3; VD S. 7; ZH S. 4; VGBZ S. 4 f.; CP S. 2; KdSZ S. 9; HEV S. 2; KBKS S. 10; SGV S. 2; Schuldenberatung S. 4 f.
87 AI S. 2; BL S. 2; GL S. 2; JU S. 2; LU S. 2; TG S. 2; vgbd S. 4.
88 BL S. 2; VGBZ S. 5.
89 AG S. 2.
90 BE S. 3.
91 BE S. 3; JU S. 3; LU S. 2; HEV S: 3; Schuldenberatung S. 4.
92 SH S. 2.
93 AI S. 1; SG Anhang 1 S. 5; SZ S. 2; TG S. 2; TI S. 2; VD S. 7.
94 SGV S. 2.
95 AG S. 2 f.; BL S. 3; BS S. 2; GR S. 1 f.; SH S. 2; vgl. zudem auch OW S. 2.