Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.299283 / 237.1/2019/00007
Charakter habe, unklar sei und das Verschulden und die Regressmöglichkeit der Betreibungsämter gegenüber dem Software-Anbieter nicht berücksichtige.66 Ein Teilnehmer hält die Bestimmung in Anbetracht von häufig auftretenden kurzen Störungen sodann für zu absolut.67
Mehrere Teilnehmer zweifeln an, ob die Bestimmung an dieser Stelle systematisch richtig platziert sei.68
Zwei (französischsprachige) Teilnehmer erachten die Formulierung dieser Bestimmung als schwer verständlich.69
4.4.3 Abs. 4
Ein Teilnehmer begrüsst die Bestimmung ausdrücklich.70 Mehrere Teilnehmer lehnen die Bestimmung ab mit den Argumenten, dass sie einen pönalen Charakter habe, so schwammig formuliert sei, dass der Rechtsweg unklar und ihre Durchsetzung somit wohl unmöglich sei, oder dass die Kosten für die Rechnungsstellung bereits durch die Gebühren für den Beitritt und die Benutzung abgegolten seien.71
Ein (französischsprachiger) Teilnehmer erachtet die Formulierung dieser Bestimmung als schwer verständlich.72
4.5 Art. 15b
Mehrere Teilnehmer stimmen dieser Bestimmung zu.73 Ein Teilnehmer hält die Bestimmung mit Blick auf das Legalitätsprinzip aber für problematisch und hält es für unklar, wie die Rechnungsstellung des BJ angefochten werden könnte.74 Ein Teilnehmer kritisiert die systematische Stellung der Bestimmung in der Rechtsordnung, da die GebV SchKG die Gebühren der Betreibungs- und Konkursämter gegenüber den Parteien des Verfahrens regle.75
4.5.1 Abs. 3
Ein Teilnehmer hält es für unklar, von wem die Auslagen von 500 [sic!] Franken bezogen werden bzw. ob diese Auslagen für die Gesamtheit der Zertifikate anfallen sollen.76
4.5.2 Abs. 4
Ein Teilnehmer lehnt die Bestimmung ab, da die Kosten für die Funktion des eSchKG-Verbundes bereits durch die Gebühren für den Beitritt und die Benutzung abgegolten seien.77 Es wird bemängelt, dass unklar sei, ob sich diese Bestimmung an alle Teilnehmer des eSchKG-Verbunds richte.78 Es wird auch kritisiert, dass eine Kausalhaftung für die Kosten eingeführt werde79 bzw. es wird eine gesetzliche Grundlage für eine Haftungsnorm verlangt.80 Mehrere Teilnehmer halten die Formulierung «Ist ein Beizug Dritter notwendig» bzw. den Zeitpunkt, zu
66 BS S. 2; kritisch wohl auch GE Anhang S. 2; NW S. 3; SG Anhang 1 S. 4; SH S. 2; VS S. 2; kritisch auch ZH S. 4; KdSZ S. 8; KBKS S. 8 f.; vgbd S. 3.
67 VGBZ S. 1.
68 NW S. 3; SG Anhang 1 S. 4; KdSZ S. 8; KBKS S. 8 f.
69 VD S. 6; UNIL S. 3.
70 TI S. 2.
71 BS S. 2; SG Anhang 1 S. 4; kritisch auch GE Anhang S. 2 und NW S. 3; VS S. 2; KdSZ S. 8; KBKS S. 8; vgbd S. 3.
72 VD S. 6.
73 GE Anhang S. 2; GL S. 1; JU S. 2; TI S. 2; SGV S. 2.
74 LU S. 2.
75 VD S. 6.
76 VD S. 6 f.
77 VS S. 2.
78 BS S. 2.
79 BS S. 2.
80 KBKS S. 9.