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Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.299283 / 237.1/2019/00007
4.3 Art. 13
Die Änderungen in diesem Artikel werden von einigen Teilnehmern grundsätzlich begrüsst.36
Ein Teilnehmer regt im Lichte von BGE 136 III 155 sodann eine Klarstellung an, was vom Amt im Einzelnen als Gebühren und Auslagen erhoben werden kann, wenn die Zustellung eines Zahlungsbefehls fehlgeschlagen ist.37
4.3.1 Abs. 2bis
Die Einführung dieser Gebühr wird von einer grösseren Zahl von Teilnehmern begrüsst.38 Einige Teilnehmer merken ausserdem an, dass sich die Zustellform der Abholung auf dem Betreibungsamt sehr bewährt habe.39 Ein Teilnehmer merkt an, dass diese Gebühr in seinem Kanton geringe Bedeutung haben wird.40
Ein Teilnehmer erachtet eine gesetzliche Grundlage für diese Gebühr ausdrücklich als nicht erforderlich.41 Einzelne andere Teilnehmer finden aber, dass diese Zustellform im Gesetz geregelt werden müsste.42
Ein Teilnehmer erachtet die systematische Stellung dieser Bestimmung als falsch, da damit eine neue Gebühr begründet werde und sie somit im zweiten oder dritten Kapitel der GebV SchKG enthalten sein müsste.43
Derselbe Teilnehmer wirft mit Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG, welcher seiner Ansicht nach das Kostendeckungsprinzip respektieren würde, die Frage nach der Erforderlichkeit dieser Bestimmung auf.44
Ausserdem bemerkt er, dass die Übergabe von Betreibungsurkunden an einen Dritten nach Art. 64 SchKG die Pfändungsankündigung nicht betreffe, da diese nach Art. 34 SchKG zugestellt werde.45
Ein Teilnehmer wirft die Frage auf, ob zugunsten einer einheitlichen Praxis statt einer Kann-Bestimmung eine zwingende Formulierung verwendet werden soll.46
Ein Teilnehmer kritisiert sodann, dass sich die Gebühr für die Zustellung des Zahlungsbefehls somit auf drei Positionen belaufen wird; er regt eine höhere Pauschalgebühr an.47 Die Gebühr von 8 Franken soll gemäss diesem Teilnehmer sodann erst für den zweiten Zustellversuch anfallen.48
4.3.2 Abs. 3
Die Streichung von Bst. d wird von mehreren Teilnehmern als Klärung und Vereinfachung begrüsst.49
36 BE S. 3; GE Anhang S. 2; JU S. 2; UNIL S. 2 allerdings mit kritischen Hinweisen zu dieser Zustellform; SGV S. 2.
37 JU S. 2.
38 AG S. 2; LU S. 2; NW S. 2; SG Anhang 1 S. 3; TI S. 2; ZH S. 3; zustimmend wohl auch KdSZ S. 6; KBKS S. 6 f.
39 AG S. 2; BL S. 2; LU S. 2.
40 NE S. 2.
41 KBKS S. 6 f.
42 BL S. 2; kritisch auch ZH S. 3 und VGBZ S. 3 mit Verweis auf BGE 138 III 25 E. 2.2.3.
43 VD S. 5.
44 VD S. 5.
45 VD S. 5; UNIL S. 2
46 KBKS S. 7.
47 vgbd S. 3.
48 vgbd S. 3.
49 AG S. 2; NW S. 2; SG Anhang 1 S. 3; TI S. 2; VD S. 6; ZH S. 4; VGBZ S. 4; KdSZ S. 7; KBKS S. 7; vgbd S. 3.