Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 16 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.299283 / 237.1/2019/00007

Insgesamt lieferten 13 Kantone konkrete Zahlen zum Kostendeckungsgrad oder zu Ertragsüberschüssen im Betreibungswesen.122 Dabei zeigte sich ein sehr unterschiedliches Bild, und zwar nicht nur zwischen den Kantonen, sondern oft auch im selben Kanton im Zeitverlauf. Besonders bei kleineren Kantonen haben schon einzelne Konkursfälle erheblichen Einfluss auf die Nettoerträge.123 Bei manchen Kantonen resultierten in einzelnen Jahren aber auch im Durchschnitt erhebliche Ertragsüberschüsse.

Ein Kanton führte zu den Ertragsüberschüssen aus, dass man sich der Problematik der Nichteinhaltung des Kostendeckungsprinzips bewusst sei und dass Diskussionen geführt würden, wie man wieder auf einen akzeptablen Wert gelangen könne.124 Ein anderer Kanton lehnte eine Gebührensenkung trotz deutlichen Überschreitens des Kostendeckungsgrades ab, insbesondere da die Entwicklung der Fallzahlen ungewiss sei und gewisse effektiv anfallende Kosten nicht ausgewiesen werden könnten.125 Bei einem weiteren Kanton ist aufgrund erst zweier bekannter Vergleichsjahre nach einer Neuorganisation noch nicht klar, ob das Kostendeckungsprinzip langfristig eingehalten sein wird.126 Derselbe Kanton vertritt aber die Ansicht, dass das Kostendeckungsprinzip im Betreibungs- und Konkurswesen insgesamt ohnehin eingehalten sei, da die von den Gerichten in diesem Bereich erbrachten Leistungen bei weitem nicht kostendeckend seien.127 Ein Kanton erachtet die Diskussion über eine moderate Senkung der Gebühren im Betreibungswesen für angebracht, lehnt jedoch eine Senkung der Gebühren im Konkurswesen klar ab.128 Derselbe Kanton erachtet im Falle einer Anpassung der Gebühren eine Totalrevision als notwendig, da einzelne Gebühren mittlerweile im Missverhältnis zum Aufwand stünden.129 Ein Kanton mit erheblichen Überschüssen macht darauf aufmerksam, dass die Betreibungs- und Konkursämter in seinem Gebiet viele wichtige Leistungen (Finanzverwaltung, Informatik, Gebäudeunterhalt, HR und weitere) vom Kanton bezögen, das Betreibungswesen insgesamt aber dennoch gewinnbringend sei, während das Konkurswesen deutlich defizitär sei.130 Mehrere Kantone halten die Gebühren nicht für zu tief bzw. wehren sich gegen eine allgemeine Senkung der Gebühren.131

Es wird sodann auf weitere Probleme aufmerksam gemacht, wie z.B. dass die Gebühren insbesondere bei grossen und internationalen Fällen bei Weitem nicht kostendeckend seien und diese Problematik an Bedeutung gewinne132, oder dass die Fälle von ausgeschlagenen Erbschaften zunähmen, wobei nach der amtlichen Liquidation, welche erheblichen Aufwand verursache, gleichwohl oft ein Überschuss an die Erben ausgezahlt werden müsste.133

122 AI S. 2 f.; BE S. 5; GE S. 2 und Anhang S. 1; GL S. 2; GR S. 3; OW S. 2; SG Anhang 2; SH Anhang; SO S. 2; TG S. 3 und Auszug Geschäftsbericht 2017 für das Konkursamt und Betreibungsinspektorat mit Anhang Excel-Datei «5211/5212 Konkursamt und Betreibungsinspektorat»; VS S. 4; rudimentär auch ZH S. 5. ZG S. 3 und Anhänge.

123 Vgl. AI S. 2.

124 BE S. 5.

125 GL S. 3.

126 GR S. 3.

127 GR S. 3.

128 SO S. 2.

129 SO S. 2.

130 VS S. 4.

131 LU S. 3; NE S. 2; SG Anhang 2; SH S. 3; SZ S. 3; TI S. 3; VS S. 4.

132 Vgl. GE S. 2.

133 BE S. 5; im allgemeinen dazu auch JU S. 3 f.