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Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.299283 / 237.1/2019/00007
4 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Art. 9
4.1.1 Abs. 1bis
Die Gebührenberechnung nach Zeitaufwand wird von 18 Teilnehmern begrüsst.6 7 Teilnehmer verlangen jedoch die Anwendbarkeit des Zuschlags bereits wenn der Aufwand eine halbe Stunde übersteigt.7 Ein Teilnehmer schlägt sodann in Anlehnung an Art. 44 und 46 Abs. 1 Bst. c GebV SchKG eine Gebühr von 50 Franken vor.8 Ein Teilnehmer erachtet die Bestimmung aber als ungenügend, da immer mehr Fälle qualifiziertes juristisches Fachwissen erforderten, was mit der vorgeschlagenen Gebühr nicht gedeckt sei.9
4.1.2 Abs. 5
Die Gebühr wird von mehreren Teilnehmern begrüsst.10 Eine grössere Zahl von Teilnehmern erachten diese Gebühr hingegen als nicht erforderlich und verlangt die Streichung, hauptsächlich mit der Begründung, dass dies für Gläubiger, welche nur selten Betreibungen anheben (wie bspw. KMU und Bauern), unverhältnismässig sei und die höhere Gebühr immer noch günstiger sei, als der Beitritt zum eSchKG-Verbund oder dass sie den Strafcharakter dieser Gebühren ablehnten.11
Ein Teilnehmer erachtet sodann die Einführung einer faktischen Pflicht für elektronischen Verkehr im Betreibungswesen auf Verordnungsstufe als problematisch.12 Ein weiterer Teilnehmer äussert sich ähnlich, indem er auf Art. 67 Abs. 1 SchKG verweist, welcher die Anhebung der Betreibung ausdrücklich schriftlich oder mündlich vorsieht; dieser Teilnehmer erachtet es auch als kritisch, dass für diese Gebühr keine Gegenleistung erfolgt, schriftliche Eingaben aber gleichzeitig keinen Mehraufwand beim Amt verursachen würden.13
Ein Teilnehmer macht auf den Mehraufwand für die Ämter aufmerksam, welcher durch diese Gebühr insbesondere wegen der UID-Recherche verursacht würde.14 Ein Teilnehmer hält die UID-Nummer sodann nicht für ein taugliches Abgrenzungskriterium und schlägt eine alternative Formulierung vor.15 Mehrere Teilnehmer merken ausserdem an, dass die vorliegende Formulierung auch jene UID-Einheiten erfasse, die ein Betreibungsbegehren über den SchKG-Briefkasten einreichen, was nicht sachgerecht sei.16 Mehrere Teilnehmer werfen auch die Frage auf, wie es sich bei Parteien verhalte, welche sich freiwillig eine UID zuteilen liessen, wie dies namentlich einige Betreibungsämter täten, und bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern, die über keine UID verfügen.17
6 AG S. 1; BS S. 1; BE S. 2; GE Anhang S. 1; GL S. 1; im Grundsatz wohl auch JU S. 1; LU S. 1; NW S. 1; SG Anhang 1 S. 1; TI S. 1; VD S. 2; ZH S. 2; ZG S. 1; VGBZ S. 2; CP S. 1; KdSZ S. 3; KBKS S. 2; vgbd S. 2.
7 AG S. 1; BS S. 1; NW S. 1; TG S. 1; KdSZ S. 3; KBKS S. 2; in eine ähnliche Richtung geht auch die Kritik von vgbd S. 2.
8 GE Anhang S. 1.
9 JU S. 1.
10 BE S. 2; GE Anhang S. 2; NE S. 2 kann die Bestimmung akzeptieren; TI S. 1 f.; VS S. 1 begrüsst nur die Stossrichtung; ZH S. 1 und VGBZ S. 2 allerdings mit dem Vorbehalt gegenüber der Erfassung von Kleingläubigern.
11 AR S. 1; AI S. 2; BS S. 1; BE S. 2 führt aus, diese Bestimmung nur selektiv anwenden zu wollen und damit gewisse Gruppen von Gläubigern nicht mit diesen Gebühren zu belasten; LU S. 1; NW S. 2; SG Anhang 1 S. 1; SH S. 1; SZ S. 2; SO S. 1; ohne explizit die Streichung zu verlangen auch VS S. 1; VD S. 2 f.; UNIL S. 1; KdSZ S. 4; KBKS S. 2; SGV S. 2; vgbd S. 2; kritisch auch Schuldenberatung S. 3.
12 SH S. 1; ähnlich auch UNIL S. 1.
13 VD S. 2 f.
14 VD S. 3.
15 TG S. 2; kritisch auch Schuldenberatung S. 3.
16 ZH S. 2; VGBZ S. 2; ähnlich auch vgbd S. 2; KMU-Forum S. 1 verlangt, dass über den SchKG-Briefkasten und über die privaten Applikationen «Tilbago» und «Collecta Online» eingereichte Betreibungsbegehren als in elektronischer Form eingereicht gelten.
17 NW S. 1 f.; SG Anhang 1 S. 1; KdSZ S. 3; KBKS S. 2.