Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/30: Änderung der Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) · 16 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.299283 / 237.1/2019/00007
500 Franken betragen.109 Zwei Teilnehmer finden es unklar bzw. ungerechtfertigt, dass Vollstreckungsverfahren nach dem Vorentwurf gebührenfrei seien, wenn die Kantone eine weitergehende Gebührenbefreiung vorgesehen hätten, als das Bundesrecht.110
Zwei Teilnehmer halten sodann den Wortlaut für ungenau, da die erwähnten Bestimmungen der ZPO nicht «vorbehalten» bleiben, sondern («analog») zur Anwendung kommen sollen.111
4.8 Art. 63a
Drei Teilnehmer stimmen dieser Bestimmung ausdrücklich zu.112
5 Bemerkungen zum Kostendeckungsprinzip
Die Kantone wurden im Rahmen der Vernehmlassung um Auskunft darüber ersucht, ob die in der GebV SchKG festgelegten Gebühren den Anforderungen des Kostendeckungsprinzips entsprechen. Anlass dafür bildete die Motion 17.4092 vom 13. Dezember 2017 (Nantermod, «Tiefere Gebühren bei Schuldbetreibung und Konkurs»), die vom Bundesrat eine generelle Senkung der Gebühren im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs verlangt.
Viele Teilnehmer führten zur Frage nach dem Kostendeckungsgrad in grundsätzlicher Hinsicht aus, dass unterschiedliche Strukturen und Gegebenheiten die Vergleichbarkeit des Kostendeckungsgrades der Gebührentarife zwischen den Kantonen, teilweise aber auch innerhalb eines Kantons, erschwerten oder verunmöglichten: erwähnt wurden insbesondere die unterschiedliche Ausgestaltung der Betreibungsämter in den Kantonen (bspw. die Sportelämter in gewissen Kantonen113), die Wahrnehmung weiterer Aufgaben durch das Betreibungsamt (wie namentlich die Grundbuchführung, das Notariat oder das Amt des Gemeinde- oder Stadtammannes)114, die unterschiedliche Darstellung von Aufwand und Ertrag in den Rechnungen bzw. der Bezug von Leistungen vom Kanton oder anderen Behörden115 sowie standortabhängige Unterschiede beim Geschäftsaufwand (namentlich unterschiedliche Mietzinsen und Lohnansätze)116. Viele Kantone verfügen nach eigenen Angaben nicht über konkrete Zahlen zum Kostendeckungsgrad oder wollten offenbar mangels Vergleichbarkeit keine Zahlen liefern. Die Schwierigkeit einer Vollkostenrechnung nach einheitlichen Grundsätzen stellt ein erhebliches Problem bei der Prüfung des Kostendeckungsprinzips dar. Es stellt sich deswegen die Frage, inwiefern die vorhandenen Zahlen vergleichbar und geeignet sind, die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu beurteilen. Einzelne Kantone forderten deswegen auch einheitliche genaue Kriterien, welche der Erhebung dieser Zahlen zugrunde liegen.117
7 Kantone118 machten keine konkreten Angaben zum Kostendeckungsgrad im Betreibungswesen und 6 Kantone äusserten sich überhaupt nicht zur Frage119. Es wurde von zwei dieser Kantonen aber ausgeführt, dass die Betreibungs- und/oder Konkursämter generell nicht kostendeckend seien.120. Ein Kanton meldete sodann, dass das Kostendeckungsprinzip «momentan» gewahrt sei.121
109 BL S. 3; BE S. 3; FR S. 1; LU S. 2; NE S. 2; OW S. 2; SG Anhang 1 S. 6; TI S. 3; ähnlich auch VD S. 7 f.
110 GE Anhang S. 3; VS S. 3.
111 VS S. 3; VD S. 8.
112 GE Anhang S. 3; JU S. 3; TI S. 3.
113 AG S. 3; LU S. 3; SZ S. 3.
114 AR S. 2; ZH S. 4.
115 Vgl. AG S. 3; AR S. 3; BS S. 3; BE S. 4; vgl. auch AI S. 2 und GE S. 2 sowie Anhang S. 1, NE S. 1; SH S. 3; VS S. 4.
116 AR S. 2; GL S. 3; ZH S. 4.
117 BS S. 3; vgl. auch VS S. 4.
118 AG S. 3; AR S. 2; BS S. 3; LU S. 3; SZ S. 2 f.; TI S. 3; NE S. 1 macht nur eine Bruttoangabe für das Jahr 2016.
119 BL; FR; JU; NW; VD S. 2 äussert sich nur zum Kostendeckungsprinzip bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen; UR liess sich überhaupt nicht vernehmen.
120 AG S. 3; SZ S. 3.
121 BS S. 3.