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Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.296333 / 231.1/2015/00004

stimmung zu präzisieren, dass die Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten aus Diskretionsgründen in einem separaten Raum entgegengenommen wird.

6.9 Registerharmonisierung, Geschlechtsmarker und eindeutiger Identifikator

Zwei (2) Organisationen117 betonen, wie wichtig es ist, dass die verschiedenen Verwaltungsstellen wie die Einwohnerdienste unter Wahrung der Rechte der betroffenen Personen über die im elektronischen Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts- und Namensänderungen informiert werden.

Gemäss einer (1) Organisation118 sollte die Verwendung von «Geschlechtsmarkern» (weiblich/männlich) in staatlichen Verfahren und im Privatrechtsbereich grundsätzlich überdacht werden. So soll die «unnötige Deklaration» des Geschlechts auf Fragebogen, Personalienblättern oder in amtlichen Verfahren abgeschafft werden. Eine (1) andere Organisation119 wünscht, dass ein eindeutiger Personenidentifikator eingeführt wird.

6.10 Erhobene Gebühren

Fünf (5) Organisationen120 fordern die Befreiung oder Ermässigung der Gebühren für die Geschlechtsänderung im Personenstandsregister; eine (1) andere121 verlangt, dass das Verfahren zumindest für Minderjährige kostenlos sein sollte.

Ein (1) Fachverband122 beantragt, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Berichtigung missbräuchlicher Erklärungen über die Geschlechtsänderung den betroffenen Personen in Rechnung gestellt werden.

6.11 Anzahl der Transmenschen

Eine (1) Organisation123 weist darauf hin, dass die Anzahl der Transmenschen, die im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung genannt wird, viel zu tief ist und neu eingeschätzt werden sollte.

6.12 Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare

Eine (1) Organisation124 erachtet es als dringlich, dass die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wird.

117 VSED (S. 1), SSV (S. 3 f.)

118 EKF (S. 4)

119 Creditreform (S. 2)

120 InterAction (S. 10 f.), SKG (S. 4, 6), SPGV (S. 3), SSV (S. 2 f.), TGNS (S. 13)

121 Kinderanwaltschaft (S. 6)

122 AVZ (S. 2)

123 EKF (S. 4)

124 FGA LGBT (S. 7)