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Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.296333 / 231.1/2015/00004

Andere86 sind der Auffassung, dass diese Personen ebenfalls über ihre gesetzliche Vertretung eine Erklärung über die Geschlechtsänderung abgeben können sollten. Zwei Organisationen87 präzisieren, dass urteilsunfähige Minderjährige auch nur durch eine Inhaberin oder einen Inhaber der elterlichen Sorge vertreten werden können sollten.

5.3 Neuer Artikel 40a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht

5.3.1 Randtitel

Eine (1) Organisation88 schlägt vor, den Randtitel zu ändern («IVa. Eintragung des Geschlechts» anstatt «IVa. Geschlecht»).

5.3.2 Wortlaut

Der vorgeschlagene Wortlaut wird von zwei (2) Vernehmlassungsteilnehmern89 ausdrücklich begrüsst, wobei einer von ihnen der Ansicht ist, dass der Verweis auf Artikel 40 IPRG (Eintragung in die Zivilstandsregister nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung) aus dem Verweis auf die Bestimmungen zum Namen gestrichen werden sollte. Zwei (2) Organisationen90 unterstützen die Tatsache, dass die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer die Geschlechtsänderung in ihrem Wohnsitzstaat oder in der Schweiz beantragen können. Zwei (2) Kantone91 und eine (1) Organisation92 haben keine Anmerkungen zur vorgeschlagenen Formulierung.

Zwei (2) andere Kantone93 verlangen eine einfache Regelung im IPRG, sie erachten einen einfachen Verweis auf die Artikel 37–40 IPRG als genügend.

Drei (3) Kantone und zwei (2) Organisationen94 fordern, dass die Vereinfachung des Verfahrens zur Geschlechtsänderung auch den Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz zugutekommt, die noch nicht im elektronischen Personenstandsregister eingetragen sind. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer95 verlangen, dass nicht-binäre Personen aus dem Ausland in der Schweiz als solche anerkannt werden. Eine (1) Organisation96 beantragt, dass Geschlechtsänderungen, die von ausländischen Vertretungen auf Schweizer Territorium vorgenommen werden, in der Schweiz anerkannt werden.

6 Weitere Vorschläge (siehe ebenfalls Ziff. 5.1)

6.1 Evaluation der Regelung (siehe Ziff. 5.2.2)

Eine (1) Organisation97 wünscht, dass die Umsetzung der neuen Regelung in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft evaluiert wird.

86 JGS (S. 2); Agnodice (S. 1 f.), Kinderanwaltschaft (S. 5 f.), network (S. 2), NGONG (S. 2), PH ZH (S. 2), selbstbestimmung.ch (S. 4), SVAMV (S. 2), TG Europe et al. (S. 3), TGNS (S. 2, 16 ff.), Trakine (S. 3)

87 TG Europe et al. (S. 3), TGNS (S. 20)

88 TGNS (S. 23, 33)

89 GPS (S. 2); TGNS (S. 22 ff., 33)

90 TG Europe et al. (S. 5), TGNS (S. 22 f.)

91 JU (S. 2), VS (S. 2)

92 Association 360 (S. 1)

93 BL (S. 2), UR (S. 1)

94 SG (S. 2), SO (S. 4), ZG (S. 1, 3); KAZ (S. 4 f.), LSBK (S. 1)

95 JGS (S. 2); fels (S. 2), GWHF (S. 2), HAB (S. 2), HAZ (S. 1), JuCH (S. 2), LOS (S. 1), network (S. 2), NGONG (S. 2), nonbinary.ch (S. 3), PH ZH (S. 2), Pink Cross (S. 2), SGS (S. 2), TG Europe et al. (S. 6), TGNS (S. 2, 23), Wybernet (S. 1)

96 TGNS (S. 23)

97 TGNS (S. 28)