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Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.296333 / 231.1/2015/00004

5.2.3 Absatz 2

Ein (1) Fachverband58 und eine (1) Organisation59 begrüssen es ausdrücklich, dass bei der Erklärung über die Geschlechtsänderung ein oder mehrere neue Vornamen ausgewählt werden können. Eine andere Organisation60 begrüsst den Hinweis im erläuternden Bericht, wonach geschlechtskonnotierte Familiennamen bei der Geschlechtsänderung ebenfalls geändert werden können; der Familienname sollte jedoch auch zum Schutz der betroffenen Person geändert werden können.

Gemäss zwei (2) Kantonen61 und zwei (2) Organisationen62 sollten die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten Erklärungen über die Änderung des Vornamens auch unabhängig von einer Geschlechtsänderung entgegennehmen können. Eine politische Partei63 vertritt die Meinung, dass mit der vorgesehenen Reform auch das Verfahren zur Namensänderung im Allgemeinen hätte vereinfacht werden sollen.

Einige Organisationen möchten den Grundsatz verankern, dass die alten Vornamen gelöscht werden64 oder dass die Betroffenen bei der Wahl des Vornamens gänzlich frei sind und dieser nicht dem binären Geschlechtermodell entsprechen muss (z.B. durch die Übernahme mehrerer Vornamen, von denen einige als männlich und andere als weiblich gelten).65 Gemäss einer (1) anderen Organisation66 sollte dagegen festgehalten werden, dass der gewählte Vorname dem neuen Geschlecht entsprechen muss.

5.2.4 Absatz 3

Zwei (2) Parteien und fünf (5) Organisationen67 begrüssen es ausdrücklich, dass die Geschlechtsänderung keine Auswirkungen auf die familienrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine entsprechende Erklärung abgeben, haben darf. Eine (1) Organisation68 beantragt formell, dass die Geschlechtsänderung im Personenstandsregister keine Auswirkungen auf die rechtliche Beziehung zu bereits geborenen Kindern hat (z. B. das Besuchsrecht, die elterliche Sorge).

Acht (8) Kantone und zwei (2) Organisationen69 wünschen, dass die Auswirkungen der Geschlechtsänderung klar geregelt werden (im Kindesrecht und in den anderen Bereichen, in denen das Gesetz auf die körperlichen Geschlechtsmerkmale verweist, z. B. beim Straftatbestand der Vergewaltigung, den Bestimmungen zum Schutz der Schwangeren und ihrer Kinder, der Vergütung der Abklärungen zu Prostatakrebs).

Drei (3) Kantone70 werfen die Frage auf, ob den Ehefrauen bzw. Ehemännern oder Partnerinnen bzw. Partnern von Transmenschen ein Recht auf Anhörung eingeräumt werden sollte. Ein (1) Kanton71 stellt sich insbesondere die Frage der Konversion der Ehe in eine eingetragene Partnerschaft und deren Folgen auf den Güterstand. Zwei (2) Organisationen72 fordern, dass

58 SVZ (S. 2)

59 NEK (S. 2)

60 TGNS (S. 11)

61 NW (S. 1), ZH (S. 3)

62 KIZ (S. 1), SVZ (S. 2)

63 FDP (S. 1)

64 Association 360 (S. 2), EPICENE (S. 2)

65 Agnodice (S. 3), Kinderanwaltschaft (S. 2)

66 VFG (S. 2)

67 glp (S. 1), GPS (S. 2); FGA LGBT (S. 7), humanrights.ch (S. 2), NEK (S. 2), SVAMV (S. 2), TGNS (S. 21 ff., 32)

68 LSBK (S. 1)

69 BE (S. 2), NE (S. 1), SG (S. 1), SO (S. 3), TI (S. 1), VD (S. 2), ZG (S. 2, 4 f.), ZH (S. 4); KAZ (S. 2), TGNS (S. 24)

70 BE (S. 3), SG (S. 2), SO (S. 3)

71 BE (S. 3)

72 InterAction (S. 14), TGNS (S. 21, 32 f.)