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Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.296333 / 231.1/2015/00004

Verfahren bei missbräuchlichen Erklärungen, die Wirkungen der Geschlechtsänderung, die auszustellenden Dokumente sowie die Einzelheiten zur Offenlegung der Daten über die Personen, die das Geschlecht geändert haben, geregelt werden. Ein (1) anderer Kanton31 beantragt, im Vorfeld der eigentlichen mündlichen Erklärung über die Geschlechtsänderung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten die Einreichung einer schriftlichen Erklärung zu verlangen, welche die innere Überzeugung kurz darlegt. Dies erlaube es den Zivilstandsbeamten, die innere Überzeugung der betroffenen Person einzuschätzen. Erst wenn der begründete Verdacht bestehe, dass die Geschlechtsänderung leichtsinnig oder missbräuchlich sein könnte, sollen die Zivilstandsbeamten Abklärungen treffen und allfällige Belege einfordern können.

Ein (1) Kanton und eine (1) Organisation32 sind damit einverstanden, dass die Kompetenz zur Entgegennahme der Erklärungen über die Geschlechtsänderung den Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten übertragen wird. Sie regen jedoch an, dass für diese Erklärungen ein Arztzeugnis verlangt werden sollte; auf diese Anforderung könnte in der Folge gestützt auf eine Evaluation der Auswirkungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (3–5 Jahren) verzichtet werden.33

Ein (1) Kanton34 ist der Ansicht, dass die Zuständigkeit den Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandbeamten übertragen werden kann, dass das Verfahren jedoch in Form eines schriftlichen Gesuchs mit summarischer Begründung durchgeführt werden sollte.

Der betroffene nationale Fachverband35 vertritt die Ansicht, dass die Zivilstandsbeamtinnen und - beamte in diesem Bereich keine Beratungspflicht haben und dass ihnen keine Prüfungspflicht (anhand von ärztlichen Zeugnissen oder auf eine andere Weise) auferlegt werden darf, die über Art. 16 ZStV hinausgeht. Ein regionaler Fachverband36 ist der Auffassung, dass die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nicht in der Lage ist festzustellen, ob die Erklärung über die Geschlechtsänderung leichtfertig abgegeben wird, oder ärztliche Atteste zu interpretieren.

Mehrere Kantone und eine (1) nationale Berufsorganisation37 lehnen es ab, dass die Geschlechtsänderung mittels einer Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erfolgt. Sie bevorzugen ein an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst gerichtetes Gesuchsverfahren analog dem Namensänderungsverfahren nach Art. 30 ZGB. Zwölf (12) Kantone38 vertreten die Meinung, dass die innere Überzeugung nicht im Rahmen einer Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten überprüft werden kann. Gemäss zehn (10) Kantonen39 birgt ein solches Verfahren die Gefahr von Missbrauch, Rechtsunsicherheit und nachträglichen Anfechtungen. Ein (1) Kanton40 weist darauf hin, dass in einem solchen Verfahren nicht überprüft werden kann, ob der Schritt nach reiflicher Überlegung gemacht wurde. Ein (1) anderer Kanton41 bemerkt, dass ein solches Verfahren objektiv klaren Sachverhalten vorbehalten ist, beispielsweise beim Namenswechsel von Kindern auf den Namen des anderen Elternteils (Artikel 270 Absatz 2 und 270a Absatz 2

31 ZG (S. 3)

32 BS (S. 1 f.); EPICENE (S. 8 f.)

33 EPICENE (S. 8 f.)

34 JU (S. 1)

35 SVZ (S. 1 f.)

36 AVZ (S. 1)

37 AG (S. 1), AR (S. 1 f.), BE (S. 4), GE (S. 1), GL (S. 1), LU (S. 1 f.), NE (S. 1), SG (S. 2), SH (S. 1), SO (S. 2 ff.), TG (S. 1), TI (S. 1), VS (S. 1 f.), ZH (S. 2 f.); KAZ (S. 2, 3, 5)

38 AG (S. 1), AR (S. 2), BE (S. 3), GE (S. 1), GL (S. 1), JU (S. 1), LU (S. 2), NE (S. 1), SG (S. 2), SO (S. 2; 4), UR (S. 1), VS (S. 2)

39 BE (S. 2 f.), BL (S. 2), GL (S. 1), JU (S. 1), LU (S. 2), SG (S. 2), SH (S. 1), SO (S. 2 ff.), TG (S. 1), UR (S. 1)

40 VS (S. 2)

41 ZH (S. 2)