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Vernehmlassung 2018/36: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB): Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister · 20 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.296333 / 231.1/2015/00004

ZGB). Ein (1) Kanton42 erachtet die Abkehr vom heutigen Gerichtsverfahren hin zu einem Verwaltungsverfahren als richtig. Ohne ein Verwaltungsverfahren auszuschliessen, vertreten vier (4) Kantone43 die Meinung, dass es auch möglich sein muss, ein (einfaches) Gerichtsverfahren beizubehalten.

Der betroffene Fachverband44 begrüsst es ausdrücklich, dass die Betroffenen persönlich beim Zivilstandsamt vorsprechen müssen, denn dies ist für die Überprüfung der Identität unabdingbar; zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer sind jedoch der Ansicht, dass es möglich sein muss, die Erklärung auf einem anderen Weg abzugeben, insbesondere in schriftlicher Form45, damit das Verfahren namentlich auch Personen mit einer Behinderung zugänglich ist46.

Gemäss einer (1) Partei47 sind die Formvorschriften und Mindestanforderungen bezüglich des Inhalts der Erklärung klarer zu formulieren. Ein (1) Kanton48 erachtet es bei der Einführung eines Verfahrens zur Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten als notwendig, dass eine Bedenkfrist (z. B. sechs Monate) eingerichtet wird, nach welcher die Erklärung wiederholt werden muss, was es erlaubt zu überprüfen, ob der Wunsch nach der Geschlechtsänderung gefestigt ist. Eine (1) Organisation49 begrüsst es ausdrücklich, dass die Erklärung über die Geschlechtsänderung – sofern erforderlich – mehr als einmal abgegeben werden kann. Ein (1) Kanton und eine (1) Organisation50 wünschen, dass die Frage der Anzahl von Geschlechtsänderungen geregelt wird, während zwei (2) Parteien51 fordern, dass die vorgeschlagene Vereinfachung auf eine Geschlechtsänderung beschränkt wird.

Ein regionaler Fachverband52 wirft die Frage auf, wie missbräuchliche oder leichtsinnige Erklärungen unterbunden werden können. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer53 betonen, dass die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten angemessen geschult werden müssen, insbesondere wenn die Geschlechtsänderung Kinder betrifft. Drei (3) Organisationen54 verlangen eine Maximalfrist (8 Tage/1 Monat) für die Bearbeitung von Gesuchen zur Geschlechtsänderung. Ein (1) Vernehmlassungsteilnehmer55 wünscht, dass in der neuen Bestimmung präzisiert wird, dass die Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten aus Diskretionsgründen in einem separaten Raum entgegenzunehmen ist.

Ein (1) Kanton56 wünscht, dass die Formulierung «innerlich fest» durch eine klarere ersetzt wird. Zwei Organisationen57 schlagen vor, diesen Ausdruck gänzlich zu streichen und den Begriff der Geschlechtsidentität zu verwenden.

42 AG (S. 1)

43 AR (S. 2), BE (S. 3), BL (S. 2), SO (S. 2 f.)

44 SVZ (S. 1)

45 AG (S. 1); JGS (S. 2), SP (S. 2), UP (S. 1); Agnodice (S. 2), ASS (S. 1), Association 360 (S. 2, 5), EKF (S. 2), fels (S. 2), FSP (S. 1), GWHF (S. 2), HAB (S. 2), HAZ (S. 1), InterAction (S. 11), kf (S. 1), Kinderanwaltschaft (S. 6), LOS (S. 1), network (S. 2), Pink Cross (S. 1), Romanescos (S. 8), selbstbestimmung.ch (S. 1, 5), SGB (S. 2), SGS (S. 2), SKG (S. 4, 6), SPGV (S. 3), SSV (S. 2 f.), TG Europe et al. (S. 5), TGNS (S. 2, 12, 32), Wybernet (S. 1)

46 selbstbestimmung.ch (S. 1, 5), TGNS (S. 12)

47 BDP (S. 1)

48 VS (S. 2)

49 NEK (S. 2)

50 GL (S. 1); VFG (S. 2)

51 BDP (S. 2), CVP (S. 1 f.)

52 KIZ (S. 1)

53 ZG (S. 2), ZH (S. 2); FDP (S. 1); Association 360 (S. 2), FGA LGBT (S. 3), InterAction (S. 11), Kinderanwaltschaft (S. 7), NEK (S. 3), SKF (S. 3), SKG (S. 3 f., 6), SSV (S. 3), TG Europe et al. (S. 3), TGNS (S. 28)

54 FGA LGBT (S. 4), SKG (S. 4, 6), TGNS (S. 12)

55 ZHdK (S. 1)

56 LU (S. 2)

57 TG Europe et al. (S. 2); TGNS (S. 15, 32)