Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten
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Die für die Zulassung in der Schweiz massgebenden Unterscheidungen der Fahrzeuge müssen so ausgestaltet sein, dass alle vom MRA erfassten EU-Fahrzeugklassen einer Schweizer Fahrzeugart zugewiesen und entsprechend zugelassen werden können. Die Einteilung folgt in der Schweiz aber teilweise nach einem anderen Muster als in der EU. Mit einzelnen Fahrzeugarten verbindet das Schweizer Recht Auflagen, Erleichterungen oder Abgaben, die ihren Ursprung nicht im Strassenverkehrsrecht haben oder auch in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt sind (z. B. Mindestalter, Motorfahrzeugsteuern, Schwerverkehrsabgabe, Nachprüfintervalle). So ist der Schweizer Begriff «Landwirtschaftliche Fahrzeuge» beispielsweise verbunden mit Verwendungsvorschriften und Privilegien, die in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgesetz67 für den rein landwirtschaftlichen Transportsektor speziell günstige Rahmenbedingungen schaffen. Für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach EU-Definition soll aber auch die Nutzung ausserhalb der Landwirtschaft möglich bleiben, beispielsweise im Kommunaleinsatz.
Ebenfalls mit den Bilateralen Verträgen I hat sich die Schweiz mit dem Abschluss des Landverkehrsabkommens verpflichtet, in den Bereichen, die vom LVA erfasst werden, gleichwertige Vorschriften zu erlassen (Art. 52 Abs. 6 LVA). Die Schweizer Vorschriften in Bezug auf die zulässigen Achslasten müssen daher mit der Richtlinie 96/53/EG68 (aufgeführt im Anhang 1 Abschnitt 3 LVA) abgestimmt sein.
67 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG; 910.1).
68 Siehe Fussnote in Kapitel 2.1. zu Art. 67 Abs. 4.