Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 42 Seiten

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4. Rechtliche Aspekte

4.1. Rechtsgrundlage

Die Verordnungsänderungen stehen im Einklang mit dem übergeordneten Recht. Sie stützen sich auf folgende Gesetzesbestimmungen:

- die Änderung der VTS stützt sich auf die Artikel 8, 9 Absätze 1bisund 2, 13 Absatz 2, 20, 25 sowie 106 Absätze 1 und 10 SVG;

- die Änderung der Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen stützt sich auf Artikel 8 SVG in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b VTS;

- die Änderung der VRV stützt sich auf Artikel 9 Absätze 1bis, 2 und 3, 20 sowie 41 Absatz 4 SVG;

- die Änderung der VZV stützt sich auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a SVG;

- die Änderung der TGV stützt sich auf Artikel 12 Absatz 1 SVG.

Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) verlangt, dass die technischen Vorschriften der Schweiz auf die wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden. Die Anpassungen an das weiterentwickelte EU-Recht im autonomen Nachvollzug folgen daher den gesetzlichen Grundlagen.

4.2. Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen sicher, dass die Schweizer Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Strassenfahrzeuge zu den bestehenden internationalen Übereinkommen mit Bezug zum Strassenverkehr kompatibel bleiben.

Im Rahmen der Bilateralen Verträge I hat sich die Schweiz im MRA Schweiz-EU verpflichtet, ihre Vorschriften über Motorwagen und Traktoren mit denjenigen der EU zu harmonisieren. Die Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger64 (TAFV 1) und die Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger65 (TAFV 2) enthalten das bezüglich dieser Fahrzeuge in der Schweiz geltende und dem EU-Recht gleichwertige Recht. Sie müssen stetig aktuell gehalten werden. Für den Stand der jeweils geltenden internationalen Vorschriften beziehen sich die TAFV 1, TAFV 2 und die hinsichtlich des MRA nicht relevante TAFV 366 auf den Anhang 2 der VTS. Die Aktualisierung der in Anhang 2 VTS aufgeführten, für die Schweiz verbindlichen Fassungen internationaler Regelungen erfolgt damit in Übereinstimmung mit dem MRA.

Für die meisten Traktorklassen besteht im EU-Recht die Typengenehmigungspflicht, damit ist die Anwendung der neuen fahrzeugtechnischen Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge wie in der Schweiz für TAFV 2-Fahrzeuge verbindlich. Für begrenzte Stückzahlen können die Mitgliedstaaten aber sogenannte nationale Kleinserien-Typengenehmigungen (NKS) erteilen. Die bei NKS anwendbaren Vorschriften dürfen von den EU-Vorgaben abweichen, müssen aber eine gleichwertige Wirkung haben. Für gewisse Spezialtraktoren und für alle landwirtschaftlichen Anhänger ist die Typengenehmigung und damit die Anwendung der EU-Vorschriften in der EU freiwillig, die Mitgliedstaaten können weiterhin abweichende nationale Vorschriften anwenden.

Für die Zulassung in der Schweiz können wahlweise die fahrzeugtechnischen Vorschriften der EU oder der VTS angewendet werden. Abweichende Vorschriften in der VTS sind aber nur soweit sinnvoll und mit dem THG vereinbar, wie sie für die Schweizer Wirtschaft klare Vorteile bringen und der Verkehrssicherheit und dem Umweltschutz nicht abträglich sind. Andernfalls werden sie aufgehoben und durch Verweise auf das EU-Recht ersetzt. Mit der vollständigen Harmonisierung im Rahmen der TAFV 2 wird das MRA umgesetzt. Mit den ergänzenden, auf die spezifischen Bedürfnisse der Schweizer Landwirtschaft ausgerichteten Vorschriften der VTS wird der teilweise fakultativen Anwendung der EU-Vorschriften und den nationalen Kleinserien Rechnung getragen.

64 SR 741.412

65 SR 741.413

66 SR 741.414