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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
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a. «Klasse T1» Traktoren mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t und einer Bodenfreiheit bis 1,00 m;
b. «Klasse T2» Traktoren mit einer Mindestspurweite von weniger als 1,15 m, einem Leergewicht von mehr als 0,60 t, einer Bodenfreiheit bis 0,60 m;
c. «Klasse T3» Traktoren mit einem Leergewicht von höchstens 0,60 t;
d. «Klasse T4» Traktoren mit besonderer Zweckbestimmung der Unterklassen:
1. «Klasse T4.1» Stelzradtraktoren, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen ausgelegt sind. Sie haben ein überhöhtes Fahrwerk, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. In der Arbeitsposition beträgt die Bodenfreiheit mehr als 1,00 m;
2. «Klasse T4.2» Überbreite Traktoren, die durch ihre grossen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung grosser landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind;
3. «Klasse T4.3» Traktoren mit geringer Bodenfreiheit und Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einem Garantiegewicht von höchstens 10 t und einem Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht von weniger als 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt von weniger als 0,85 m über dem Boden.
4Motorwagen der Klasse C sind Traktoren mit Raupen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. Sie sind speziell für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert und werden in dieselben Unterklassen eingeteilt wie Traktoren der Klasse T;
5Der Klassenbezeichnung von Traktoren der Klassen T und C wird in Abhängigkeit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:
a) «a» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
b) «b» für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
6Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers oder eines Starrdeichselanhängers bestimmt ist, ist die Sattel- bzw. Stützlast mitzuberücksichtigen.
Art. 13 Abs. 2 Bst. d
2Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt:
d. Motorwagen der Feuerwehr und des Zivilschutzes.