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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
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a. einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht; oder
b. einer oder mehreren gültigen EU-Übereinstimmungsbescheinigungen, die das ganze Fahrzeug abdecken.
2Als neu gelten Fahrzeuge:
a. die erstmals zugelassen werden;
b. die im Ausland vor einem Jahr oder weniger zugelassen wurden, wenn ihr Kilometerstand 2000 km oder ihr Betriebsstundenstand 70 h nicht übersteigt.
3Für den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Zulassungsbehörde zur Überprüfung der Identität des Fahrzeugs zusätzliche Unterlagen verlangen. Sind diese Unterlagen ungenügend oder werden Mängel festgestellt, so kann die Zulassungsbehörde den Halter oder die Halterin auffordern, das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen.
4Bei neuen Fahrzeugen, für welche die Dokumente nach Absatz 1 nicht vorliegen, wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn:
a. Genehmigungen und Konformitätszeichen vorliegen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist;
b. Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f und 14 TGV4 vorliegen;
c. Prüfberichte vorliegen, die nach den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften von Prüfstellen erstellt wurden, die für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind; oder
d. die Halter oder Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
5Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.
6Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Absatz 4 Buchstabe a ist vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin zu erbringen.
7Bei den übrigen neuen Fahrzeugen wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist. Bei nur teilweise typengenehmigten oder bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht typengenehmigten Teile oder die Änderungen geprüft werden.