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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
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Anhang 10 (Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4–6 und c sowie 3 Bst. c, 148 Abs. 2, 178a Abs. 5, 179a Abs. 2 Bst. d, 193 Abs. 1 Bst. n–p, 216 Abs. 3 und 4, 217 Abs. 3)
Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler
Ziff. 22
Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 321 und 325
31 Der Abstand des unteren Randes der Leuchtfläche vom Boden
muss wenigstens betragen:
321 bei Abblend- und Nebellichtern 1,20 m
bei Abblend- und Nebellichtern von land- und forstwirtschaftli- 1,50 m chen Motorfahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert
und bei Abblendlichtern von Fahrzeugen der Klasse N3G
(Geländefahrzeuge; Art. 12 Abs. 2)
325 bei Nebelschlusslichtern 1,00 m
bei Nebelschlusslichtern von Geländefahrzeugen der Klassen 1,20 m M und N (Art. 12 Abs. 2)
bei Nebelschlusslichtern von land- und forstwirtschaftlichen 2,10 m Motorfahrzeugen