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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
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Art. 31 Prüfung von anderen Fahrzeugen
1Für den Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften von Fahrzeugen, die nicht neu sind (Art. 30 Abs. 2), wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn:
a. ein ausgefüllter und vom Typengenehmigungs- beziehungsweise Datenblattinhaber unterzeichneter Prüfungsbericht vorliegt;
b. die Halter oder Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
2Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.
3Bei den übrigen Fahrzeugen, die nicht neu sind, wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.
Art. 31a Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, die von der Typengenehmigung
des Fahrzeugs abweichen
1Bei Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen, wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 4 Buchstaben a–c erfüllt ist.
2Bei den übrigen von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichenden Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob sie für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher sind und ob keine ernsthafte Gefährdung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit hervorgeht.
Art. 32 Selbstabnahme
1Die Zulassungsbehörde kann für Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.
2Die Ermächtigung gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen.
3Die Zulassungsbehörde führt Stichproben durch. Sie entzieht die Ermächtigung, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.