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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
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b) «b» für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
5Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Sattel- bzw. Stützlast wird beim Zugfahrzeug berücksichtigt.
Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c
2Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:
a. nach Absatz 1, die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut vorübergehend aufzunehmen oder abzugeben, und deren Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht weniger als 3,0 beträgt;
c. von Schaustellern und Zirkussen, die im Fahrzeugausweis entsprechend bezeichnet sind und ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;
Gliederungstitel vor Art. 29
2. Teil: Zulassungsprüfung, Nachprüfung, Abgaswartung
1. Kapitel: Zulassungsprüfung
Art. 29 Grundsatz
1Für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger muss vor ihrer Zulassung zum Verkehr amtlich geprüft werden, ob sie den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen. Zudem müssen die für die Zulassung erforderlichen Angaben ermittelt werden.
2Keine Zulassungsprüfung nach den Artikeln 30–32 ist erforderlich für Motorfahrräder. Für diese richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Artikeln 90–96 VZV.
3Für Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die der Verordnung vom 4. November 20093 über die Personenbeförderung unterstehen, ist keine kantonale Zulassungsprüfung notwendig.
4Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, sind der Zulassungsbehörde zu melden und gemäss Artikel 34 Absatz 2 zu prüfen.
Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen
1Bei neuen Fahrzeugen wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit: