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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten

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422.3 Die Restbremswirkung bei Ausfall einer Betätigungsvorrichtung eines ALB-

Reglers muss bei Motorwagen mindestens der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung entsprechen. Ist der Motorwagen zum Ziehen eines mit Druckluftbremsen ausgerüsteten Anhängers zugelassen, so muss der Druck am Kupplungskopf der Bremsleitung zwischen 6,5 und 8,5 bar betragen. Bei Anhängern und Sattelanhängern muss die Restbremswirkung in Übereinstimmung mit dem UNECE-Reglement Nr. 13 Anhang 10 Absatz 6 oder der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 Anhang II Anlage 1 Ziffer 5 noch mindestens 30 Prozent der vorgeschriebenen Betriebsbremswirkung erreichen.

422.4 Die Betriebs- und Feststellbremsanlage müssen einer Wirkprüfung unter-

zogen werden und dabei die Anforderungen gemäss Ziffern 423 und 424 erfüllen.

423 Betriebsbremse:

423.1 Die Betriebsbremsanlage muss auf einem Bremsprüfstand kontrolliert wer-

den. Die zu erreichenden Werte der Vollverzögerung richten sich für Motorwagen nach Ziffer 211 und für Anhänger nach Ziffer 221.

424 Feststellbremsanlage:

424.2 Die Betätigungskraft der Feststellbremse darf bei Motorwagen mit hand-

betätigter Vorrichtung 400 N, bei Motorwagen mit fussbetätigter Vorrichtung 600 N und bei Anhängern 600 N nicht übersteigen.

Ziff. 51

Betrifft nur den italienischen Text.