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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
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313 Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 30 km/h
Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
m/s2 Prozent 313.1 für die Betriebsbremse 2,935
313.2 für die Hilfsbremse 1,822
314 Arbeitsanhänger, Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwin-
digkeit bis 30 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Anhänger
Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
m/s2 Prozent
314.11 für Anhänger mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h 2,935
314.12 für Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h 4,150
314.2 Bei Anhängern mit hydraulischer Zweileitungsbremse darf der Druck wäh-
rend der Bremsprüfung in der Steuerleitung 115 bar nicht übersteigen und muss in der Zusatzleitung zwischen 15 und 18 bar liegen.
314.5 Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Anhängers in
Steigungen und Gefällen bis 18 Prozent verhindern. Sie muss mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
315 Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit oder
einer Tretunterstützung von nicht mehr als 30 km/h und Fahrräder
316 Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt
Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
m/s2
316.1 für beide Bremsen zusammen 4,4
316.2 für die Vorderradbremse alleine 3,4
316.3 für die Hinterradbremse alleine 2,7
Ziff. 32
32 Heissbremswirkung
Zur Ermittlung der Heissbremswirkung der Bremsen ist das Fahrzeug dreimal rasch hintereinander aus 80 km/h, oder aus der Höchstgeschwindigkeit, wenn diese kleiner ist, bis zum Stillstand abzubremsen.