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Vernehmlassung 2018/4: Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers · 48 Seiten
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Bei der unmittelbar anschliessenden Prüfung aus 80 km/h, oder aus der Höchstgeschwindigkeit, wenn diese kleiner ist, darf die Bremswirkung nicht unter 60 Prozent der mit kalter Bremse ermittelten Wirkung und bezogen auf die für die kalte Bremse geltenden Werte nicht unter 72 Prozent sinken.
Die Prüfung der Heissbremswirkung ist bei Motorfahrrädern und Fahrrädern nicht erforderlich.
Ziff. 411, 411.1, 412 und 412.1
41 Für die Prüfung erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen können von den Herstellern oder Herstellerinnen der Bremskomponenten bzw. des Fahrzeuges oder von einer anerkannten Prüfstelle erstellt werden. Bei Fahrzeugen, deren Unterlagen sich auf das nicht fertig karossierte Fahrzeug beziehen, muss der Umbauer oder die Umbauerin, der oder die das Fahrzeug fertigstellt, eine Bestätigung abgeben, dass anlässlich der Fertigstellung des Fahrzeuges die Aufbaurichtlinien des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin berücksichtigt worden sind.
411 Für die Prüfung der Betriebsbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss
des UNECE-Reglements Nr. 13 oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 erforderlich, welche die nachfolgenden Unterlagen umfasst:
411.1 Ein Schaltbild der Bremsanlage mit einer Stückliste der einzelnen Kompo-
nenten, alle Ausgangsdaten, den Rechengang, die Zuordnungsbänder, sowie die gezeichneten Reibungsbedarfskurven (die Zusammenfassung benachbarter Achsen zu einer fiktiven Achse ist zulässig).
412 Für die Prüfung der Feststellbremsanlage ist eine Bremsberechnung gemäss
des UNECE-Reglements Nr. 13 oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68, erforderlich, welche die nachfolgenden Unterlagen umfasst:
412.1 Alle Ausgangsdaten, den Rechengang für die Festhaltewirkung und die
Überprüfung des Reibungsbedarfs.
Ziff. 421, 422.3, 422.4, 423.1 und 424.2
42 Prüfverfahren
421 Sichtprüfung
Das zu prüfende Fahrzeug muss mit den in den Unterlagen aufgeführten Angaben übereinstimmen. Die vorgeschriebenen Prüfanschlüsse von 16 mm Durchmesser müssen vorhanden und die erforderlichen Schilder für den automatisch lastabhängigen Bremskraftregler (ALB-Regler) müssen gemäss UNECE-Reglement Nr. 13 Anhang 10 Absatz 7 oder gemäss der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 Anhang II Anlage 1 Ziffer 6 angebracht sein.
422 Funktions- und Wirkprüfung