Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/6: Vorlage zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2020-2023 für den Betrieb und den Unterhalt sowie den Ausbau im Sinne von Anpassungen und zu den grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz sowie zum Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen mit dem dazugehörenden Verpflichtungskredit · 101 Seiten

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− Betrieb: Der Finanzbedarf für den Betrieb des bestehenden Netzes entspricht

dem in der NAF-Botschaft für die Jahre 2014 bis 2030 ausgewiesenen Mittelwert von 400 Millionen Franken jährlich;

− Unterhalt: Unter Berücksichtigung der Einsparungen und des Minderbedarfs

liegt der ausgewiesene Finanzbedarf in der Grössenordnung der Zahlen aus der NAF-Botschaft;

− Ausbau im Sinne von Anpassungen: Wie in Kapitel 2.1.4.4 dargelegt, ent-

steht in den Jahren 2020–2023 eine ausgeprägte Bedarfsspitze. Diese führt dazu, dass der ausgewiesene Finanzbedarf über dem in der NAF-Botschaft für die Jahre 2014 bis 2030 festgelegten Durchschnittswert liegt. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zur NAF-Vorlage, da bei der Berechnung des Durchschnittswerts diese Bedarfsspitze bereits berücksichtigt wurde. Ein Vergleich zeigt, dass der vorliegend errechnete Finanzbedarf gegenüber der NAF-Planung vor allem in den Bereichen Tunnelsicherheit, Lärmschutz, Wildtierkorridore und Kontrollzentren für den Schwerverkehr etwas höher liegt, u.a. als Folge von Verzögerungen in den Vorjahren. Bei den LKW-Abstellplätzen und der Pannenstreifenumnutzung ist der Bedarf hingegen tiefer.

Anmerkung:

Die in den Kapiteln 2.1.3 (Durchschnittswerte aus der NAF-Botschaft) und 2.1.4 (Finanzbedarf 2020–2023) aufgeführten Zahlen können nicht 1:1 verglichen werden. Dies liegt neben der unterschiedlichen Handhabung der Mehrwertsteuer und Teuerung beispielsweise daran, dass in den Durchschnittswerten der NAF-Vorlage die Einsparungen bereits miteinberechnet wurden, währenddem diese beim Finanzbedarf 2020–2023 separat ausgewiesen werden. Zudem ist die zweite Röhre des Gotthard-Strassentunnels, im Gegensatz zur NAF-Vorlage, aktuell nicht mehr Bestandteil des Ausbaus im Sinne von Anpassungen, sondern als grösseres Vorhaben ausgewiesen.

2.2 Grössere Vorhaben

2.2.1 Definition

Bei grösseren Vorhaben handelt es sich um Ausbauten im Sinne von Anpassungen, die keine Kapazitätserweiterung darstellen, die aufgrund ihrer Dimension und/oder ihrer Auswirkungen aber dennoch einen politischen Grundsatzentscheid erforderlich machen. Analog zu den Erweiterungsprojekten des STEP Nationalstrassen erhalten die eidgenössischen Räte die Möglichkeit, über die grösseren Vorhaben befinden zu können.

Ein Ausbauprojekt wird den grösseren Vorhaben zugewiesen, wenn es die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt:

− Art der Infrastruktur: Bei einem grösseren Vorhaben handelt es sich um

eine isolierte Anlage, die für die Instandsetzung und/oder den verlässlichen Betrieb der bestehenden Nationalstrasseninfrastruktur erforderlich ist, für sich selber aber keine Kapazitätserweiterung darstellt. Darunter fällt beispielsweise der Bau einer zusätzlichen Tunnelröhre oder eines zusätzlichen Brückenbauwerks, das die Instandsetzung oder die aus betrieblichen Gründen erforderliche Sperrung einer hoch ausgelasteten, bestehenden Anlage ohne Beeinträchtigung