Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.750985

SEM erfassten Daten. Nicht mehr ausgeführt wird das Stichdatum für die Erhebung der massgeblichen Daten. Dieses soll auf Weisungsstufe geregelt werden; damit kann den Einwänden der Kantone in Bezug auf die Erhebung der Daten und den Auszahlungszeitpunkt flexibler Rechnung getragen werden.

Um möglichst früh mit dem Integrationsprozess zu beginnen, haben der Bundesrat und die Kantonsregierungen im Rahmen der Integrationsagenda entschieden, dass Asylsuchende mit einer Bleibeperspektive bereits von Sprachförderangeboten profitieren können. Gemäss der Änderung des Asylgesetzes vom 25. September 20159, die am 1. März 2019 in Kraft tritt, beginnt mit der Einreichung des Asylgesuchs in einem Zentrum des Bundes die Vorbereitungsphase. Diese dauert höchstens 21 Kalendertage. Im Rahmen dieser Vorbereitungsphase sollen die zur Durchführung eines Asylverfahrens notwendigen Vorabklärungen durchgeführt werden. Ist die Vorbereitungsphase abgeschlossen, folgt unmittelbar das eigentliche Asylverfahren. Wurde im Rahmen der Vorbereitungsphase festgestellt, dass es sich um einen Dublin-Fall handelt, wird ein Dublin-Verfahren eingeleitet (vgl. Art. 26b

nAsylG). In diesem Verfahren, welches inkl. einer allfälligen Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat maximal 140 Tage dauert, verbleiben die Asylsuchenden grundsätzlich in den Zentren des Bundes. Handelt es sich nicht um einen Dublin-Fall und sind nach der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine weiteren Abklärungen notwendig soll das Asylgesuch nach einem festgelegten Zeitplan in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden (vgl. Art. 26c nAsylG). Dabei können ablehnende und positive Asylentscheide gefällt werden. Asylgesuche, die im beschleunigten Verfahren behandelt werden, sollen innerhalb von 100 Tagen rechtskräftig entschieden werden, und bei ablehnenden Entscheiden soll innert dieser Zeitspanne die Wegweisung vollzogen werden. Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass innerhalb der kurzen Frist im beschleunigten Verfahren (vgl. Art. 37 Abs. 2 nAsylG) kein erstinstanzlicher Asylentscheid gefällt werden kann, weil zum Beispiel weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen, so wird ein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt und die betroffenen Person für das weitere Asylverfahren einem Kanton zugewiesen (vgl. Art. 26d nAsylG). Das erweiterte Verfahren soll innert Jahresfrist abgeschlossen und eine allfällige Wegweisung vollzogen worden sein. Gemäss dem Schlussbericht zur Gesamtplanung der Neustrukturierung im Asylbereich weisen Personen im erweiterten Verfahren eine hohe Bleibeperspektive auf (60%).10

Absatz 5 sieht nun vor, dass die Kantone die Integrationspauschale neu auch für Massnahmen zur Sprachförderung von Asylsuchenden, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, einsetzen können. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Integrationsmassnahmen während dem beschleunigten und im Dublin-Verfahren noch nicht sinnvoll sind, wohingegen im erweiterten Verfahren wegen der hohen Bleibeperspektive mit dem Integrationsprozess begonnen werden kann.

Absatz 6 entspricht Artikel 15 Absatz 6 der totalrevidierten VIntA in der Fassung vom

15. August 2018 mit Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019.

Artikel 17 VIntA

Die Kantone können im Rahmen von Kantonalen Integrationsprogrammen Massnahmen zur konzeptionellen und qualitativen Weiterentwicklung sowie Evaluationen finanzieren, um die Erreichung der strategischen Programmziele sicherzustellen. Hierfür können sie auch Mittel aus der Integrationspauschale (Art. 15 VIntA der totalrevidierten VIntA in der Fassung vom 15. August 2018 mit Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019) einsetzen, soweit damit zur Wei-

9 AS 2016 3101

10 Gesamtplanung Neustrukturierung des Asylbereichs, Schlussbericht 18. Februar 2014, Arbeitsgruppe Neustrukturierung, S. 27. www.sem.admin.ch > Aktuell > News > News 2014 > Rahmenbedingungen für die Neustrukturierung des Asylbereichs festgelegt (Stand: 27.7.2018).