Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.750985
In Ergänzung zum KIP-Grundlagenpapier Bund-Kantone vom 25. Januar 2017 im Hinblick auf den Abschluss von Programmvereinbarungen nach Artikel 20 SuG und zum Rundschreiben vom 25. Januar 2017 zur spezifischen Integrationsförderung 2018–2021 werden die praktische Umsetzung der Ziele und Eckwerte der Integrationsagenda sowie die entsprechenden Verfahren in einem Rundschreiben geregelt. Am 2. Juli 2018 hat das SEM dazu ein erstes Rundschreiben «Eckwerte zur Planung der Umsetzung der Integrationsagenda
Schweiz im Rahmen der KIP 2018–2021» erlassen.
Artikel 15 VIntA
Für die Umsetzung des verbindlichen Erstintegrationsprozesses zur raschen und nachhaltigen Integration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen zahlt der Bund den Kantonen eine von 6000 Franken auf 18 000 Franken erhöhte Integrationspauschale aus, gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 i. V. m. Artikel 87 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019) sowie Artikel 88 und 89 AsylG. Sie wird wie bisher als einmaliger Beitrag ausgerichtet. Berechnet wird der Betrag anhand der Anzahl Anerkennungen als Flüchtling beziehungsweise der Anordnungen der vorläufigen Aufnahme oder Schutzgewährung8.
Die Schweiz nimmt angesichts der humanitären Krise in Syrien seit 2013 Personen direkt aus Flüchtlingslagern auf (Resettlement). Zudem hat die Schweiz auf internationaler Ebene einen Beitrag zur Lastenverteilung (Burden sharing) unter den europäischen Staaten im Flüchtlingsbereich geleistet und Personen aus Italien aufgenommen (Relocation). Um die Aufnahme und Integration der Resettlement-Flüchtlinge erfolgreich zu gestalten, setzen die Kantone spezielle Integrationsprogramme um, die der Bund heute in Ergänzung zur Integrationspauschale mit zusätzlichen 11 000 Franken pauschal finanziert (Resettlement II).
Bei der Umsetzung der Integrationsagenda sollen Massnahmen ergriffen werden, die eine individuelle Förderung der Integration für die gesamte Gruppe der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen ermöglichen. Durch diese bedarfsgerechte Ausrichtung der Massnahmen kann künftig auch den besonderen Integrationsbedürfnissen der Resettlement-Flüchtlinge Rechnung getragen werden. Die bestehenden speziellen Resettlement-Programmvereinbarungen können so nach deren Ablauf durch die Integrationsagenda abgelöst werden. Die Bestimmung, wonach der Bundesrat die Höhe der Pauschale bei der Aufnahme von Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 AsylG abweichend festlegen kann, wird daher aufgehoben (Art. 15 Abs. 2 der totalrevidierten VIntA in der Fassung vom 15. August 2018 mit Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019).
Absatz 3 hält fest, dass das SEM die Pauschale nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Programmvereinbarung nach Artikel 20a SuG zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme (Art. 14 VIntA in der Fassung vom 15. August 2018) entrichtet. Die Bestimmung entspricht dem Artikel 15 Absatz 4 der totalrevidierten VIntA in der Fassung vom 15. August 2018 mit Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019. Es wurde lediglich präzisiert, dass es sich um Programmvereinbarungen nach Artikel 20a SuG handelt. Bund und Kantone haben sich mit der Integrationsagenda Schweiz auf die Erreichung sozialpolitischer Ziele im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 AIG geeinigt. Diese sollen mit den KIP konkretisiert und in Ergänzung der bereits vereinbarten strategischen Ziele der laufenden KIP als integrierender Bestandteil der Programmvereinbarungen umgesetzt werden.
Absatz 4 entspricht weitgehend dem Artikel 15 Absatz 5 der totalrevidierten VIntA in der Fassung vom 15. August 2018 mit Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019. Der Bund richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die in den Datensystemen des
8 Dieser Status gemäss Artikel 4 und Artikel 66 ff. AsylG ist bisher noch nicht zur Anwendung gekommen.