Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.750985
ein einheitlicher Soll-Integrationsprozess für alle Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen in den Fördermodulen Erstinformation und Integrationsförderbedarf, Beratung (Begleitung), Sprache, Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit sowie Zusammenleben (soziale Integration) umgesetzt werden. In der VIntA soll verankert werden, dass sich die Programmvereinbarungen insbesondere auch auf diese Fördermodule des Soll-Integrationsprozesses erstrecken.
4.2 Abgeltung der Zusatzkosten für MNA
Der Bund gilt den Kantonen ihre Aufwendungen für die Unterstützung und Betreuung von Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs mittels Pauschalen ab. Diese sogenannten Globalpauschalen decken namentlich die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe und enthalten einen Beitrag an die Betreuungskosten. Pro Monat und Person wird den Kantonen aktuell eine Globalpauschale von rund 1500 Franken ausgerichtet, was einer Tagespauschale von rund 50 Franken entspricht.
Die Unterbringung und Betreuung von MNA weisen eine gewisse Kostenintensität auf, wenn den programmatischen Vorgaben des Kindesschutzes nachgelebt wird. Diese hohen Kosten ergeben sich aufgrund des spezifischen Unterbringungs- und Betreuungsbedarfs, der aufgrund ihres Alters, ihres Entwicklungs- und Bildungsbedarfs, ihrer Verletzlichkeit und des Fehlens familiärer Bindungen in der Schweiz besteht. Unter Berücksichtigung des subventionsrechtlichen Grundsatzes von kostengünstigen Lösungen wurden die ausgewiesenen Kosten mit der SODK bereinigt und konsolidiert. Bei der Festsetzung der anrechenbaren Kosten wurden namentlich Extremwerte (Ausreisser nach unten und oben) nicht berücksichtigt. Gestützt darauf sollen gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 25. April 2018 die Subventionen für die Unterbringung und Betreuung von MNA wie folgt angepasst werden:
Die mit der Globalpauschale zu deckenden Tageskosten werden auf 100 Franken pro MNA festgesetzt. Es wird weiter festgelegt, dass der darin enthaltene Betreuungskostenanteil im Betrag von 57.10 Franken pro Tag, der gemäss AsylG nur teilweise vom Bund zu decken ist, zu 75 Prozent (= Fr. 42.83) durch die Subventionen gedeckt werden soll. Der Anteil der Sozialhilfekosten im Betrag von 42.90 Franken pro Tag soll hingegen vollumfänglich berücksichtigt werden. Der Betreuungskosten- und der Sozialhilfekostenanteil ergeben zusammen eine vom Bund neu zu leistende Subvention pro MNA und Tag in der Höhe von rund 86 Franken (Fr. 85.73). Der Betrag von 86 Franken wird nun auf die für alle Personen des Asylrechts zu bezahlenden Globalpauschalen umgelegt und jährlich an den jeweiligen Bestand der MNA bzw. dessen Verhältnis zum Gesamtbestand an Personen des Asylrechts angepasst. So kann unter Beibehaltung des bisherigen Abgeltungssystems eine einfache und gerechte Umsetzung der Subventionserhöhung erfolgen, ohne dass eine separate Pauschale für die Subventionierung der Kosten für die Unterbringung und Betreuung von MNA geschaffen werden muss.
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund und Kantone
5.1 Integrationsagenda Schweiz
Die Umsetzung der Integrationsagenda führt beim Bund bei einem Mengengerüst von 11 000 vorläufigen Aufnahmen oder Asylgewährungen zu Mehrausgaben von 132 Millionen Franken jährlich. Die zusätzlichen Massnahmen der Integrationsagenda und deren konsequente Umsetzung führen zu einer Reduktion der Globalpauschalen.3 Es wird geschätzt,
3 Bericht der Koordinationsgruppe vom 1. März 2018 Integrationsagenda Schweiz (Ziff. 5. Finanzierung)